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Am 1.1.2024 treten die Änderungen des HHG in Kraft.
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Nichts. Die Änderung des HHG betrifft Sie nicht.
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Sie können den folgenden Flyer lesen oder den nachfolgenden Schritten folgen:
a) den Theoriekurs bei einem zugelassenen Hundeausbildner besuchen bevor Sie den Hund haben
b) auf der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde Ihre AMICUS-ID beantragen
c) den Hund anschaffen und ihn in AMICUS auf Ihren Namen (mit Ihrer AMICUS-ID) eintragen
d) den Hund erziehen
e) innerhalb von 18 Monaten nach Eintrag des Hundes in AMICUS den praktischen Test zur Beurteilung der Führbarkeit des Hundes bei einem / einer vom LSVW zugelassenem Hudneausbildner-in absolvieren. -
Nichts (abgesehen von der Adressänderung in AMICUS) - es handelt sich um ein Umzugsgut und nicht um einen neu gehaltenen Hund. Sie besitzen bereits Ihre AMICUS-ID und auch den Hund.
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Im Internet, finden Sie das detaillierte Vorgehen.
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Sie werden einen persönlichen Brief erhalten. Die Sicherheitsauflagen bleiben bestehen und Sie werden ein Aufgebot für ein Gutachten mit Ihrem Hund beim LSVW erhalten. Das Aufgebot wird separat erfolgen und das Gutachten findet in jedem Fall vor Ende 2025 statt.
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Nein. Sie werden einen persönlichen Brief erhalten und Sie werden mit Ihrem Hund den praktischen Test bei einem/einer vom LSVW anerkannten Hundeausbildner-in machen müssen.
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Nichts. Sie werden noch im 2023 einen persönlichen Brief erhalten, der Ihnen bestätigt, dass die Haltung Ihres Hundes ab 2024 an keine Auflagen mehr geknüpft ist.
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Nein. Wenn Sie weder Theoriekurse erteilen noch den Praxistest abnehmen wollen, müssen Sie nicht vom LSVW zugelassen werden.
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Ja, das ist möglich. Sie müssen die Zulassungsanfrage beim LSVW einreichen wie die Hundeausbildner des Kantons Freiburg.
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Da Sie neue-r Hundehalter-in werden, müssen Sie folgende Abläufe befolgen (Link Flyer):
- den Theoriekurs besuchen;
- bei Ihrer Wohngemeinde Ihre AMICUS-ID verlangen;
- den Halterwechsel in AMICUS machen;
- ab dem Halterwechsel haben Sie 18 Monate Zeit, um den Praxistest zu absolvieren.
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Nein. Art. 19 des HHG wurde aufgehoben. Ab dem 1.1.2024 brauchen Sie keine Haltebewilligung mehr.
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Die verschiednenen Ausbildungsmöglichkeiten sind im Zulassungsantrag aufgeführt.
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Ja, sofern der Hundeausbildner / die Hundeausbildnerin vom LSVW zugelassen wurde.
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Der Hundausbildner / die Hundeausbildnerin kann den Test anpassen und dies auf dem Testformular vermerken.
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Den / die Hundausbildner-in kontaktieren, und um eine neue Bestätigung bitten.
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Das LSVW wird keine systematischen Kontrollen durchführen. Im Rahmen eines laufenden Administratifverfahrens (Tierschutzmeldung, Bissmeldung,…) werden wir jeweils überprüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden und allenfalls auch strafrechtliche Schritte einleiten.
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Der Hundeausbildner oder die Hundeausbildnerin ist verpflichtet, das Duo dem LSVW zu melden. Das LSVW eröffnet daraufhin ein Verfahren, beurteilt die Situation individuell auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Das Verfahren kann einen Entscheid mit Sicherheitsmassnahmen (z.B. Leinen- und/oder Maulkorbzwang) und/oder Erziehungsmassnahmen zur Folge haben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) - Änderungen HHG
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Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
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Letzte Änderung: 17.10.2023