Bestimmte Hunderassen sind auf dem Kantonsgebiet verboten.
Das Halten, Züchten, Abgeben, Weitergeben, Verwenden und Verbringen von Hunden sowie der Handel mit Hunden der folgenden Gruppen ist auf dem Kantonsgebiet verboten (Art. 20 HHG):
- Hunde des Typs Pitbull,
- Hunde aus der Kreuzung mit Hunden des Typs Pitbull,
Das vorübergehende Verbringen von Hunden nach Art. 20 Abs. 2 HHG in das Kantonsgebiet für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen ist erlaubt, unter der Voraussetzung, dass das Tier an der Leine gehalten wird und einen Maulkorb trägt.