In Kürze
Die Ergänzungsleistungen für Familien (Familien-EL) umfassen eine finanzielle Unterstützung, die aus der Differenz zwischen den notwendige Aufwendungen der Familie und ihren anrechenbaren Einkünften berechnet wird, sowie die Vergütung von Kinderbetreuungs- und Krankheitskosten. Das Gesetz sieht ausserdem eine soziale Begleitung durch Familienschalter in den Gemeinden vor.
Der Staatsrat und der Grosse Rat empfehlen ein Ja
FAQ
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Für einen Anspruch auf Familien-EL muss man:
- seit mindestens einem Jahr bei der Einwohnerkontrolle einer freiburgischen Gemeinde angemeldet sein,
- den Hauptwohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Freiburg haben,
- dauerhaft mit einem Kind unter 12 Jahren zusammenleben (siehe Familienangehörige, Art. 6 des zur Abstimmung stehenden Gesetzes),
- zu einer Familie gehören, deren anerkannte Ausgaben die anrechenbaren Einkünfte übersteigen.
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Die Ergänzungsleistungen umfassen eine finanzielle Unterstützung, die aus der Differenz zwischen den notwendige Aufwendungen der Familie und ihren anrechenbaren Einkünften berechnet wird, sowie die Vergütung von Kinderbetreuungs- und Krankheitskosten. Das Gesetz sieht ausserdem eine soziale Begleitung durch Familienschalter in den Gemeinden vor.
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Die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung entspricht dem Teil der anerkannten Ausgaben, der die anrechenbaren Einkünfte der Familie übersteigt.
Um die betroffenen Personen für das Ausüben einer Erwerbstätigkeit zu motivieren, wird ausserdem ein hypothetisches Grundeinkommen berücksichtigt, das von den Familien sichergestellt werden muss.
Anerkannte Ausgaben:
Anerkannte Ausgaben sind notwendige Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums der Familie. In Anlehnung an die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV berücksichtigen sie unter anderem:
• eine Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf, berechnet nach denselben Modalitäten wie in Artikel 10 ELG;
• eine maximale Jahresmiete je nach Gemeinde;
• einen Beitrag zur obligatorischen Krankenversicherung.
Anrechenbare Einkünfte der Familie:
Zu den anrechenbaren Einkünften gehören insbesondere:
• Erwerbseinkommen; vorbehalten bleibt ein Freibetrag von 20 % auf den Teil, der das hypothetische Einkommen übersteigt;
• Unterhaltsbeiträge;
• Stipendien;
• ein Teilbetrag des Nettovermögens (ein Fünftel des Nettovermögens, sofern es 25 000 Franken für eine Familie mit einer einzigen volljährigen Person oder 40 000 Franken für die anderen übersteigt).
Wenn nach der Berechnung der anerkannten Gesamtausgaben und der Berechnung der anrechenbaren Einkünfte die Ausgaben höher sind als die Einkünfte und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, so kann die Differenz zwischen den Ausgaben und den Einkünften in Form von jährlichen Ergänzungsleistungen vergütet werden.
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Das hypothetische Einkommen ist ein Einkommen, das bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens als gegeben angenommen wird, auch wenn die Familie in Wirklichkeit über kein Einkommen verfügt.
Es ist ein Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und zur Erzielung eines Einkommens. Dem Elternteil bzw. den Eltern oder dem Elternteil und der anderen erwachsenen Person, aus denen der Haushalt besteht, sollte also daran gelegen sein, das hypothetische Einkommen zu erzielen, da dieses sowieso in die Berechnung einfliesst, unabhängig davon, ob der Haushalt darüber verfügt oder nicht.
Dieses Modell bietet den Vorzug, Personen zu unterstützen, die das hypothetische Einkommen nicht erreichen, und wahrt gleichwohl einen Anreizcharakter, indem es zur Erzielung eines (höheren) Einkommens durch eine Erwerbstätigkeit anspornt.
Analysen haben gezeigt, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums bei gleichzeitigem Bezug von Familien-EL das verfügbare Einkommen in jedem Fall verbessert. Das hypothetische Einkommen verhindert, dass die Betroffenen ihre Arbeitszeit reduzieren, um mehr Leistungen zu erhalten. Weiter haben die Analysen gezeigt, dass Familien ohne Einkommen über die Familien-EL praktisch den Betrag erhalten werden, auf den sie nach den Sozialhilferichtsätzen Anspruch hätten.
Das hypothetische Einkommen entspricht 12 500 Franken pro Jahr und volljährige Person, die sich nicht in Ausbildung befindet.
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Das anrechenbare Einkommen besteht insbesondere aus dem Erwerbseinkommen, vorbehaltlich eines Freibetrags von 20 % für den Teil, der das hypothetische Einkommen von 12 500 Franken pro erwachsene Person übersteigt.
Beispiele:
(vorausgesetzt, das hypothetische Einkommen wird auf 12 500 Franken für einen alleinerziehenden Elternteil und auf 25 000 Franken für zwei Erwachsene festgesetzt; vgl. Art. 9 Abs. 2)
> Der Haushalt besteht aus zwei erwachsenen Personen und einem Kind
Die erwachsenen Personen arbeiten und verdienen zusammen 40 000 Franken. Ihr hypothetisches Einkommen beträgt 25 000 Franken (2 x 12 500 Franken).
Von dem Teil, der das hypothetische Einkommen übersteigt (40 000 Franken - 25 000 Franken = 15 000 Franken), wird ein Freibetrag von 20 % abgezogen (40 000 Franken - 20 % von 15 000 Franken). Das anrechenbare Einkommen steigt damit auf 37 000 Franken im Jahr.
Die anerkannten Ausgaben belaufen sich auf 50 000 Franken im Jahr.
Die Familien-EL würden somit 13 000 Franken pro Jahr entsprechen, was der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben (50 000 Franken) und den anrechenbaren Einkünften (37 000 Franken) entspricht.
> Der Haushalt besteht aus einer erwachsenen Person und einem Kind
Die erwachsene Person arbeitet und verdient 10 000 Franken pro Jahr (unterliegt also nicht dem Freibetrag, da unter dem hypothetischen Einkommen). Da das Erwerbseinkommen niedriger ist als das hypothetische Einkommen (12 500 Franken/Jahr), beträgt das für die Berechnung der EL anrechenbare Einkommen 12 500 Franken/Jahr.
Die anerkannten Ausgaben belaufen sich auf 30 000 Franken im Jahr.
Folglich entsprechen die Familien-EL 17 500 Franken pro Jahr (30 000 Franken – 12 500 Franken).
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Im Rahmen der Familien-EL wird den Familien eine soziale Begleitung zur Seite gestellt.
Die soziale Begleitung ermöglicht im weiteren Sinn Zugang zu Informationen über Leistungs-, Unterstützungs- und Beratungsangebote für Familien. Dank Informationen über das Angebot kann eine bessere Prävention und Behandlung bestimmter Schwierigkeiten erreicht werden, die manchmal spät erkannt und den Fachpersonen der Familienunterstützung erst spät gemeldet werden.
Weiter kann eine persönliche Beratung angeboten werden, um die Integrationsfähigkeit der Familienmitglieder unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation und der möglichen Perspektiven, vor allem im Hinblick auf die berufliche Eingliederung, zu stärken.
Einige Familien benötigen möglicherweise besondere Unterstützung. Da die Lebensläufe immer komplexer werden, können sich verschiedene Themen und Probleme miteinander vermischen und an bestimmten Wendepunkten im Familienleben eine besondere Betreuung erfordern. Über die soziale Begleitung können die Familien an die zuständigen Stellen verwiesen werden. Die Beratung ist jedoch nicht immer ausreichend, da sich die Menschen manchmal hilflos fühlen, wenn es um Behördengänge, Antragsverfahren und Informationen geht, die sie bereitstellen müssen, um die ihnen zustehende Unterstützung zu erhalten. Die soziale Begleitung kann in solchen Fällen darin bestehen, bei den entsprechenden Stellen vorstellig zu werden, um sicherzustellen, dass die Personen die Hilfen in Anspruch nehmen können.
Schliesslich kann die soziale Begleitung auch dazu führen, dass Massnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Einkommensaussichten eingeleitet und verfolgt werden. Dabei kann es sich z. B. um eine Kompetenzbilanz, eine Beurteilung der Beschäftigungsfähigkeit oder ein Berufspraktikum handeln.
Konkret wird die soziale Betreuung in Form von Familienschaltern gewährleistet, die von den Gemeinden eingerichtet werden.
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Grundsätzlich können sich Personen, die Anspruch auf Familien-EL haben, die Kosten für die Kinderbetreuung vergüten lassen, sofern diese im Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Absolvierung einer Ausbildung oder einer Massnahme im Rahmen der sozialen Begleitung oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung stehen.
Diese Kriterien ermutigen die Anspruchsberechtigten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder an einer Ausbildung oder Massnahme teilzunehmen, welche die Beschäftigungs- und Einkommensaussichten verbessert. Auch gesundheitliche Beeinträchtigungen gelten als Lebensereignisse, die Betreuungskosten verursachen können.
Es werden nur tatsächliche und ordnungsgemäss nachgewiesene Kosten vergütet, und nur zu einem jährlichen Höchstbetrag. Der Staatsrat regelt die Modalitäten für die Gewährung der Vergütung und legt den jährlichen Höchstbetrag für jedes Kind fest.
Diese Kosten werden getrennt von der jährlichen Ergänzungsleistung vergütet.
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Die Krankheitskosten werden nur vergütet, wenn sie nicht schon durch eine andere Versicherung gedeckt sind.
Es ist nicht möglich, für die Krankheitskosten Pauschalen vorzusehen, wie für andere anerkannte Ausgaben. Krankheitskosten fluktuieren zu stark und sind unvorhersehbar.
Diese Kosten werden getrennt von der jährlichen Ergänzungsleistung vergütet.
Detailbeispiel Marie (Beispiel aus dem Video oben auf der Seite)
Marie, getrennt, lebt mit ihrem Sohn Peter zusammen und erhält von dessen Vater jährlich 10 000 Franken Unterhaltsbeitrag. Sie hat keine anderen Einkünfte.
Maries finanzielle Situation ist schwierig, deshalb beantragt sie bei der Ausgleichskasse Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse anerkennt notwendige jährliche Ausgaben von 48 000 Franken im Sinne von Artikel 9 des zur Abstimmung vorliegenden Gesetzes, die den Lebensbedarf, die Miete und die Krankenkassenprämien umfassen.
Als Anreiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit stützt sich die Ausgleichskasse für die Berechnung der Ergänzungsleistungen für Familien auf ein hypothetisches Jahreseinkommen von 12 500 Franken. Da die 10 000 Franken Einkommen von Marie unter dem hypothetischen Einkommen liegen, nimmt die Ausgleichskasse 12 500 Franken als anrechenbares Einkommen. Die Differenz zwischen den jährlich notwendigen Aufwendungen und Maries anrechenbaren Einkünften beträgt somit 35 500 Franken, d. h. die Differenz zwischen 48 000 und 12 500 Franken. Diese Differenz wird durch die Ergänzungsleistungen abgedeckt.
Von diesem Betrag werden die jährlichen Krankenversicherungsprämien von 6000 Franken direkt der Krankenkasse gezahlt.
Die jährliche Ergänzungsleistung, die Marie ausbezahlt wird, beträgt somit 29 500 Franken, d. h. rund 2460 Franken pro Monat.
Maries Sohn Peter leidet an Asthma und muss häufig zum Arzt. Die Ausgleichskasse vergütet auch diese Arztkonsultationen.
Als Marie vom Sozialarbeiter des Familienschalters ihrer Gemeinde zu einem Gespräch eingeladen wird, erklärt sie, dass sie ihre Lehre nach der Geburt von Peter abgebrochen hat und nun fortsetzen möchte.
Mit Hilfe des Sozialarbeiters bekommt sie einen Kitaplatz für Peter und setzt ihre Lehre als Mechanikerin fort. Sie verdient nun 17 500 Franken im Jahr.
Da Maries Jahreslohn (17 500 Franken) höher ist als das hypothetische Einkommen (12 500 Franken), zieht die Ausgleichskasse von dem Teil des Lohns, der das hypothetische Einkommen übersteigt, einen Freibetrag von 20 % ab. Berechnung des Freibetrags:
Lohnanteil, der das hypothetische Einkommen übersteigt: 17 500 Franken - 12 500 Franken = 5000 Franken
Freibetrag: 20 % von 5000 Franken = 1000 Franken;
Höhe des Lohns, der bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens für die Ergänzungsleistungen berücksichtigt wird: 17 500 Franken - 1000 Franken = 16 500 Franken
Zu den 16 500 Franken Einkommen, die von der Ausgleichskasse berücksichtigt werden, kommt der jährliche Unterhaltsbeitrag von 10 000 Franken, den Marie für Peter erhält.
Die anrechenbaren Einkünfte belaufen sich somit auf 26 500 Franken (16 500 + 10 000 = 26 500). Da dieser Betrag tiefer ist als die anerkannten Ausgaben der Familie (48 000 Franken), kann die Differenz zwischen Ausgaben und Einkünften von den Ergänzungsleistungen abgedeckt werden. Der abzudeckende Betrag beläuft sich somit auf 21 500 Franken (48 000 – 26 500 = 21 500).
Nach Überweisung der 6000 Franken Krankenversicherungsprämien an die Krankenkasse beträgt die jährliche Ergänzungsleistung für Marie 15 500 Franken, was etwa 1290 Franken pro Monat entspricht.
Auch die Kosten für die Kinderbetreuung und die Ausbildung werden von der Ausgleichskasse übernommen.
Marie erzielt hervorragende Lehrabschlussnoten, erhält eine Festanstellung, wird finanziell unabhängig und benötigt keine Ergänzungsleistungen mehr.