Bewerbung verbessern
Ratschläge für die Erstellung eines Lebenslaufs und eines Bewerbungsschreibens und Tipps, um das Beste aus dem Vorstellungsgespräch herauszuholen, finden Sie hier :
Zwischenverdienst (ZV)
Sie haben eine Stelle gefunden, der Lohn ist aber tiefer als Ihre Arbeitslosenentschädigung? Nehmen Sie diesen Zwischenverdienst trotzdem an, denn er bietet Ihnen einige Vorteile:
- Er bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre beruflichen Qualifikationen zu pflegen und sich neue Qualifikationen anzueignen.
- Er gibt Ihnen die Gelegenheit, im Unternehmen Fuss zu fassen, und kann möglicherweise zu einer Festanstellung führen.
- Er zählt als Beitragszeit und erlaubt es Ihnen, Ihren Entschädigungsanspruch zu verlängern oder zu erneuern.
- Er verbessert Ihr Einkommen: Die Arbeitslosenkasse zahlt Ihnen eine Kompensation, was den Betrag Ihrer Arbeitslosenentschädigung erhöht, wie das unten stehende Beispiel zeigt:
Mit ZV |
Ohne ZV |
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Versicherter Verdienst (VV) |
4000.- |
4000.- |
Höhe der Entschädigung |
70 % |
70 % |
Monatliche Entschädigung |
2800.- |
2800.- |
Zwischenverdienst (ZV) |
2000.- |
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Differenz zwischen VV und ZV |
2000.- |
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Kompensation durch Arbeitslosenkasse = |
1400.- |
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Lohn aus dem ZV + Kompensationszahlungen |
3400.- |
2800.- |
Wenn Sie für einen Zwischenverdienst in Kontakt mit einem Arbeitgeber stehen, informieren Sie bitte Ihre Arbeitslosenkasse sowie Ihre RAV-Beraterin oder Ihren RAV-Berater.
Wie wäre es mit einem Job im Ausland?
Als arbeitslose Person mit Wohnsitz in der Schweiz können Sie in allen Gebieten, die von den bilateralen Verträgen abgedeckt werden, nach einer Arbeit suchen und sich dort während höchstens drei Monaten zur Stellensuche aufhalten. Während des Auslandsaufenthalts beziehen Sie weiterhin Ihre Arbeitslosentaggelder. Dasselbe gilt auch für arbeitslose EU-/EFTA-Staatsangehörige, die eine Stelle in der Schweiz suchen.
Der Export von Leistungen der Arbeitslosenversicherung untersteht verschiedenen Bedingungen:
- Wartefrist: Sie müssen seit mindestens vier Wochen bei einem RAV gemeldet sein.
- Meldung im Ausland: Sie müssen sich innert sieben Tagen nach Ihrer Abreise bei der Vermittlungsstelle im Aufenthaltsland melden.
- Kontrollvorschriften: Sie müssen die Kontrollvorschriften beachten, die im Land Ihres Aufenthalts gelten.
Falls Sie keine Stelle finden, müssen Sie das Land verlassen und Ihre Rückkehr bei Ihrem RAV vor Ablauf der dreimonatigen Frist für den Auslandaufenthalt melden. Andernfalls verlieren Sie Ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung bis zum Ende Ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Sie müssen ferner den Nachweis Ihrer Arbeitsbemühungen im Ausland vorlegen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf arbeit.swiss und bei Ihrer Personalberaterin bzw. Ihrem Personalberater.