Vor meiner Anmeldung zur Arbeitslosigkeit
1. Was muss ich tun, bevor ich mich arbeitslos melde?
Sie müssen bereits vor dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit mit der Stellensuche beginnen und 2-3 Bewerbungen pro Woche schreiben. Beginnen Sie damit:
- bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag: während der Kündigungsfrist;
- bei einem befristeten Arbeitsvertrag: während den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses;
- bei einem Saisonvertrag: während den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses;
- bei temporären Einsätzen: während den ersten drei Monaten des Einsatzes. Wenn der Einsatz länger dauert, können Sie die Stellensuche vorübergehend unterbrechen und wieder aufnehmen, sobald Sie die Kündigung erhalten;
- nach dem Abschluss einer Ausbildung: sobald Sie Kenntnis von Ihren Prüfungsergebnissen erhalten haben;
- in allen übrigen Fällen: während den letzten drei Monaten vor Ihrer Anmeldung (z.B. im Falle eines Auslandaufenthalts).
Beachten Sie diese Fristen und bewahren Sie die Nachweise Ihrer Stellensuche auf, um eine Sanktion zu vermeiden! Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite «Vor der Anmeldung zur Arbeitslosigkeit».
2. Ich habe meine Stelle selbst gekündigt. Kann ich mich trotzdem beim RAV arbeitslos melden?
Ja, Sie können sich bei Ihrem RAV arbeitslos melden, auch wenn Sie Ihre Stelle selbst gekündigt haben. Sie profitieren von der Beratung durch das RAV und können vielleicht an einem Kurs teilnehmen. Sie werden aber wahrscheinlich für eine bestimmte Zeit keine Arbeitslosentaggelder erhalten. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite «Arbeitslosenentschädigung».
Sie müssen bereits vor dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit mit der Stellensuche beginnen und 2-3 Bewerbungen pro Woche schreiben.
Meine ersten Schritte während der Arbeitslosigkeit
Obligatorischer Online-Kurs
1. Ich habe mich gerade arbeitslos gemeldet und soll einen Online-Kurs zur Arbeitslosenversicherung absolvieren. Ist dieser Kurs obligatorisch? Wie lange dauert er?
Alle nützlichen Informationen zu den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung sind ab sofort auf Deutsch, Französisch und Englisch unter www.orp-rav-fr.ch verfügbar. Der Online-Kurs enthält Ratschläge, Übungen und Videos und dauert etwa 45 Minuten. Er endet mit einem obligatorischen Test, den Sie innerhalb von zehn Tagen nach Ihrer Anmeldung zur Arbeitslosigkeit absolvieren müssen. Die Plattform richtet sich in erster Linie an die Personen, die sich neu beim RAV angemeldet haben. Sie steht aber auch allen offen, die sich für das Thema Arbeitslosigkeit interessieren.
Arbeitslosenentschädigung
2. Ich bin seit Kurzem arbeitslos. Wann erhalte ich mein erstes Arbeitslosentaggeld?
Sobald die Arbeitslosenkasse alle nötigen Unterlagen erhalten hat – einschliesslich der Bestätigung des letzten Arbeitgebers – und Ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anerkannt hat. Deshalb ist es wichtig, sich so rasch wie möglich anzumelden. Die ersten fünf Tage der Arbeitslosigkeit gelten als Wartezeit und werden den meisten stellensuchenden Personen nicht entschädigt. Je nach Situation sind weitere Wartetage möglich. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite «Arbeitslosenentschädigung».
Allgemeine Fragen während der Arbeitslosigkeit
Krankheit und Unfall
1. Ich bin krank. Erhalte ich trotzdem Arbeitslosentaggelder?
Bei einer vorübergehenden Krankheit haben Sie Anspruch auf insgesamt 44 Krankentaggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach 30 aufeinanderfolgenden Krankheitstagen zahlt die Arbeitslosenkasse keine Taggelder mehr aus, bis Sie wieder gesund und vermittlungsfähig sind. Falls Sie nicht in der Lage sind, die Kontrollvorschriften zu erfüllen (an Beratungsgesprächen teilzunehmen, auf Stellenzuweisungen zu reagieren usw.), müssen Sie umgehend Ihre Personalberaterin oder Ihren Personalberater informieren. Was Sie beachten müssen, wenn Sie längere Zeit krank sind, erfahren Sie auf der Seite «Arbeitslos und krankgeschrieben: Brauche ich eine Erwerbsausfallversicherung?».
2. Ich hatte einen Unfall. Erhalte ich trotzdem Arbeitslosentaggelder?
Nach einem Unfall werden Sie während zwei Tagen von der Arbeitslosenversicherung entschädigt. Ab dem dritten Tag erhalten Sie von der SUVA Unfalltaggelder.
Ferien
3. Ich bin arbeitslos. Kann ich ins Ausland in die Ferien gehen?
Ja. Nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf fünf aufeinanderfolgende kontrollfreie Tage. Während diesen Tagen müssen Sie keine Arbeit suchen, an keinem Beratungsgespräch teilnehmen und auch nicht vermittlungsfähig sein.
Sie können jedoch keine kontrollfreien Tage im Voraus beziehen. Sie können sie hingegen für einen späteren Zeitpunkt zurückbehalten, um zwei Wochen oder mehr am Stück zu beziehen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden. Sie sind verpflichtet, Ihre Personalberaterin oder Ihren Personalberater mindestens zwei Wochen im Voraus über Ihre Absicht zu informieren.
Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft
Anmeldung
1. Ich bin im 6. Monat schwanger und mein befristeter Arbeitsvertrag geht demnächst zu Ende. Kann ich mich arbeitslos melden und muss ich das RAV über meine Schwangerschaft informieren?
Eine Schwangerschaft stellt in der Regel den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder nicht in Frage. Bis zur Geburt Ihres Kindes müssen Sie an den Beratungsgesprächen und normalerweise auch an den arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen, die Ihnen das RAV zuweist. (Während der COVID-19-Pandemie vermeiden die RAV jedoch, Schwangeren eine Massnahme zuzuweisen, da sie zu den besonders gefährdeten Personen zählen). Während den letzten zwei Monaten vor der Niederkunft werden sie aber von der Pflicht zur Arbeitsuche befreit.
Nach der Geburt Ihres Kindes erhalten Sie in der Regel während 14 Wochen Mutterschaftsentschädigungen anstelle der Arbeitslosentaggelder. Ab der 15. Woche nach der Niederkunft, d.h. nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs, müssen Sie wieder mit der Stellensuche beginnen.
Wir empfehlen Ihnen sehr, Ihre Personalberaterin oder Ihren Personalberater beim Beratungsgespräch über Ihre Situation aufzuklären, damit Ihnen während dieser Zeit keine Arbeit vermittelt wird, die Ihrer Gesundheit oder der Ihres Kindes schaden könnte. Obwohl es Ihnen im 6. Monat ohnehin schwerfallen wird, Ihren Zustand zu verheimlichen.
Weiter unten erhalten Sie weitere Informationen zur Mutterschaftsentschädigung.
Arbeitsbemühungen
2. Ich werde in einigen Monaten ein Kind bekommen. Muss ich noch Arbeitsbemühungen machen?
Sie sind verpflichtet, bis zur achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin Arbeitsbemühungen zu leisten.
3. Wann muss ich wieder mit der Stellensuche beginnen?
Sie müssen ab der 15. Woche nach der Niederkunft, d.h. nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs, wieder mit der Stellensuche beginnen und quantitativ und qualitativ genügende Arbeitsbemühungen nachweisen. Es ist wichtig, dass Sie den Nachweis Ihrer Arbeitsbemühungen aufbewahren (Bewerbungsschreiben, Antworten usw.). Andernfalls kann Ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder eingestellt werden.
Massnahmen
4. Ich bin im 6. Monat schwanger und mein Personalberater hat mir einen Kurs zugewiesen. Muss ich daran teilnehmen?
Normalerweise müssen Sie an den Massnahmen (Kurse, Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogramme, Praktika usw.) teilnehmen, die Ihnen Ihre Personalberaterin oder Ihr Personalberater zuweist, und zwar bis zum Ende Ihrer Schwangerschaft. Sie können nur auf Vorweisen eines Arztzeugnisses von der Pflicht zur Teilnahme befreit werden. Während der COVID-19-Pandemie vermeiden die RAV jedoch, Schwangeren eine Massnahme zuzuweisen, da sie zu den besonders gefährdeten Personen zählen.
5. Kann mir mein Personalberater während den 14 Wochen nach der Niederkunft eine Massnahme zuweisen?
Nein. Während dieser Zeit kann Ihnen weder ein Kurs noch eine andere Massnahme zugewiesen werden.
Krankheit und Unfall
6. Ich bin seit über 30 Tagen arbeitsunfähig und erhalte keine Arbeitslosentaggelder mehr. Ich werde bald ein Kind bekommen. Habe ich trotzdem Anspruch Mutterschaftsentschädigung?
Arbeitslose, die wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend keine Arbeit aufnehmen können, haben während höchstens 30 aufeinanderfolgenden Tagen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage dauert, wird der Anspruch auf Taggelder eingestellt, bis die Person wieder vermittlungsfähig ist, d.h. bis sie wieder in der Lage ist, eine Arbeit aufzunehmen. Eine Frau, die sich zum Zeitpunkt der Niederkunft in dieser Situation befindet, hat trotzdem Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Was Sie beachten müssen, wenn Sie längere Zeit krank sind, erfahren Sie auf der Seite «Arbeitslos und krankgeschrieben: Brauche ich eine Erwerbsausfallversicherung?».
Mutterschaftsentschädigung
7. Ich bin arbeitslos und werde bald ein Kind bekommen. Habe ich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?
Ja, als Arbeitslose, die Arbeitslosentaggelder bezieht, haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Frauen, die nicht arbeitslos gemeldet sind, aber die Bedingungen für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern erfüllen, können ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung erheben.
8. Was muss ich tun, um die Mutterschaftsentschädigung zu erhalten?
Als Arbeitslose müssen Sie sich direkt an die zuständige AHV-Ausgleichskasse wenden. Dies ist die Kasse, die die Beiträge einkassiert, die von der Arbeitslosenentschädigung abgezogenen werden. Eine Liste der Ausgleichskassen finden Sie auf den letzten Seiten in allen Telefonbüchern oder im Internet: https://www.ahv-iv.ch/de/Kontakte/Kantonale-Ausgleichskassen
9. Wie lange habe ich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?
Ihr Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und dauert 14 Wochen bzw. 98 Kalendertage.
10. Als Arbeitslose beziehe ich 70 % bzw. 80 % meines bisherigen Lohns. Wird die Mutterschaftsentschädigung anhand meiner Arbeitslosentaggelder berechnet?
Nein, denn während den 14 Wochen unterstehen Sie nicht der Arbeitslosenversicherung. Die Mutterschaftsentschädigung wird Ihnen von der Ausgleichskasse in Form von Taggeldern ausgezahlt. Die Höhe der Mutterschaftsentschädigung entspricht mindestens der Höhe der Arbeitslosentaggelder.
11. Ich komme aus Deutschland und wohne seit kurzer Zeit in der Schweiz. Ich habe während zehn Jahren in Deutschland gearbeitet, aber in der Schweiz noch keine Stelle gefunden und werde bald ein Kind bekommen. Werde ich eine Mutterschaftsentschädigung erhalten?
Um Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung erheben zu können, müssen Mindestbeitragszeiten und Mindesterwerbszeiten nachgewiesen werden (Art. 16b EOG). Wenn Sie Staatsangehörige eines europäischen Landes sind, für das das Personenfreizügigkeitsabkommen gilt, sind die in diesem Land geleisteten Beitrags- und Erwerbszeiten bei der Abklärung Ihres Anspruchs ebenfalls anrechenbar. Wenn Sie also in der Schweiz arbeitslos sind und Arbeitslosentaggelder erhalten oder wenn Sie nicht arbeitslos gemeldet sind, aber dennoch die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten Sie in der Schweiz Mutterschaftsentschädigungen, auch wenn Sie keine oder nur wenig Beiträge in der Schweiz geleistet haben. er Antrag auf Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach dem üblichen Verfahren (siehe weiter oben), Sie benötigen aber zusätzlich noch das Formular E 104 (Bescheinigung über die Zusammenrechnung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten), das Sie bei Ihrer Arbeitslosenkasse anfordern können.
12. Ich habe Anspruch auf 400 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Wird die Mutterschaftsentschädigung von meinem Anspruch auf Arbeitslosentaggelder abgezogen?Nein. In den 14 Wochen, während denen Sie die Mutterschaftsentschädigung erhalten (=98 Taggelder), bleibt Ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder unangetastet, da Sie nicht mehr arbeitslos gemeldet sind. Wenn Sie sich nach Ablauf Ihres Mutterschaftsurlaubs für mindestens einen Monat aus dem Arbeitsmarkt zurückziehen, um sich der Erziehung Ihres Kindes zu widmen, kann Ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung um zwei Jahre verlängert werden. Für weitere Informationen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte Ihre Arbeitslosenkasse.
Kinderzulagen
13. Erhalte ich neben der Arbeitslosenentschädigung Kinderzulagen?
Ja, Arbeitslose haben zusätzlich zu den Arbeitslosentaggeldern Anspruch auf Kinderzulagen. Die Arbeitslosenkasse wird zunächst abklären, ob die arbeitslose Person die Zulagen erhält oder die Ehefrau bzw. der Ehemann. Nur eine der beiden Personen erhält die Kinderzulagen.
Sie haben noch eine Frage? Schreiben Sie uns ein E-Mail an spe@fr.ch und wir werden Ihnen so schnell wie möglich antworten.