Wie wurde der revidierte Vorsorgeplan ausgearbeitet und wie geht der Prozess weiter?
Die Reform, aus der das neue Gesetz hervorgeht, wurde im Jahr 2016 angestossen. Der Vorstand der Pensionskasse legte dem Staatsrat im März 2018 einen Bericht vor, in welchem er einen Primatwechsel beantragte. Im Sommer 2018 unterbreitete die Delegation für das Personalwesen des Staatsrats ihre Vorschläge den Personalverbänden, die ihrerseits ihre Forderungen bekanntgaben. Vom 28. November 2018 bis zum 15. März 2019 wurde der Gesetzesvorentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Dieser beinhaltete wie vom Vorstand beantragt den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat sowie drei Varianten für Übergangsmassnahmen für die Versicherten.
In Anbetracht der Forderungen der Personalverbände und generell der Vernehmlassungsergebnisse wurde im Frühling 2019 die dritte Variante als Arbeitsgrundlage für das weitere Vorgehen gewählt. Von Juli bis September 2019 konnten die Personalverbände an verschiedenen Gesprächen mit der Delegation für das Personalwesen des Staatsrats ihren Standpunkt darlegen. In diesem Rahmen forderten die Personalverbände auch neue Berechnungen. Nach Abschluss der Gespräche bezog der Staatsrat unter Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahmen Position.
Am 26. Juni 2020 hat der Grosse Rat die Vorlage des Staatsrates nahezu unverändert mit 93 zu 7 Stimmen und 6 Enthaltungen gutgeheissen. Entsprechend der Kantonsverfassung unterlag dieses Gesetz dem obligatorischen Finanzreferendum. Deshalb wurde das Gesetz der Freiburger Stimmbevölkerung am 29. November 2020 zur Abstimmung unterbreitet. Der revidierte Vorsorgeplan der PKSPF tritt in Folge der Annahme durch die Freiburger Stimmbevölkerung am 1. Januar 2022 in Kraft.
Was beinhaltet die Reform des Vorsorgeplans?
Die verabschiedete Reform basiert auf steigenden Gutschriften des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Damit werden die Renteneinbussen zum Zeitpunkt des Primatwechsels auf 9,5 % in Bezug auf die erwartete Rente im Alter von 64 Jahren nach dem alten Vorsorgeplan begrenzt.
Die Reform nimmt eine paritätische Erhöhung des Beitragssatzes (+1 % Arbeitgeber / +1 % Arbeitnehmende) vor und erlässt Übergangs- und Kompensationsmassnahmen ab dem Alter von 45 Jahren. Für letztere ist ein einmaliger Arbeitgeberbetrag von 380 Millionen Franken vorgesehen. Weiter wird dem gesamten Staatspersonal eine Lohnerhöhung von 0,25 % gewährt.
Für die mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamtinnen und Beamten (Polizistinnen und Polizisten, Fachleute Justizvollzug, Wildhüter/innen und Fischereiaufseher/innen, usw.) konnte eine grundsätzliche Einigung im Hinblick auf eine Kapitalauszahlung erzielt werden. Diese ermöglicht es, die Renteneinbussen aufgrund der obligatorischen Pensionierung mit 60 Jahren zu mildern. Infolge der Verabschiedung des Gesetzes kann die Lösung nun im Detail ausgearbeitet werden. Das neue Gesetz erlaubt der PKSPF im Pensionsplan ausserdem mehrere Vorsorgepläne zur freien Wahl vorzusehen, damit die versicherten Personen ihre Altersleistungen aufbessern können. So hatte es die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer gewünscht.
Weshalb sieht die Reform keine Wertschwankungsreserve vor?
Eine solche Reserve wurde in den vom Staatsrat in die Vernehmlassung geschickten Varianten vorgesehen. Die angehörten Akteure haben eine solche Reserve abgelehnt. Die Beiträge, die ursprünglich für die Rekapitalisierung der Kasse vorgesehen waren, können jedoch für die Erstellung einer solchen Reserve verwendet werden.