Gesetzliche Grundlagen:
- Gesetz über das Staatspersonal (StPG)
- Reglement über das Staatspersonal (StPR)
- Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
Ihre Rechte auf Urlaub:
Mutterschaftsurlaub
Für Mitarbeiterinnen, die mit einem unbefristeten Vertrag angestellt sind, beträgt die Dauer des Mutterschaftsurlaubs 16 Wochen. Es ist möglich, den Mutterschaftsurlaub mit einem unbezahlten Urlaub zu verlängern.
Für Mitarbeiterinnen, die mit einem befristeten Vertrag angestellt sind, beträgt die Dauer des Mutterschaftsurlaubs 16 Wochen, aber der Urlaub endet spätestens mit dem Vertragsende.
Die Mitarbeiterin kann bis zu zwei Wochen ihres bezahlten Mutterschaftsurlaubs vor dem mutmasslichen Tag der Niederkunft nehmen.
Dokumente über die Berufsrisiken schwangeren Frauen:
- Grundlagen zum Mutterschutz
- Handlungsanweisung zur Infektionsprophylaxe
- Unterrichtswesen - Berufsrisiken von schwangeren Frauen
- Unterrichtswesen - Risikoanalyse bei Schwangerschaft
- Laboratoire - Risques professionnels pour les femmes enceintes
- Laboratoire - Instructions à l'attention des responsables
- Laboratoire - Procédure en cas de grossesse
- Nettoyage - Risques professionnels pour les femmes enceintes
- Nettoyage - Instructions à l'attention des responsables
- Nettoyage - Procédure en cas de grossesse
Mit Bezug zum Arbeitsgesetz informiert die vorliegende Broschüre über die rechtliche Stellung von erwerbstätigen Frauen sowie über die Pflichten der Arbeitgeber:
Gemäss Artikel 84 StPR:
- Im ersten Lebensjahr des Kindes werden Stillpausen, welche die Arbeitszeit unterbrechen, angerechnet, d. h. von der Ankunft der Mitarbeiterin am Arbeitsplatz (im weitesten Sinne des Wortes, vgl. Art. Arbeitsort 1 der Verordnung über mobile Arbeit) bis zum Verlassen des Arbeitsplatzes.
- Der Arbeitstag einer stillenden Frau darf 9 Arbeitsstunden (einschliesslich Stillzeit) nicht überschreiten.
- Die Zeit, die zum Stillen oder Abpumpen der Milch genommen wird, wird innerhalb der folgenden Grenzen als bezahlte Arbeitszeit angerechnet:
- für einen Arbeitstag bis zu 4 Stunden: 30 Minuten
- bei einem Arbeitstag von mehr als 4 Stunden: 60 Minuten
- bei einem Arbeitstag von mehr als 7 Stunden: 90 Minuten
Urlaub des anderen Elternteils
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter (die oder der gemäss Art. 255a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist) hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 15 Arbeitstagen im Verhältnis zu ihrem oder seinem Beschäftigungsgrad. Es ist möglich, den Urlaub durch einen unbezahlten Urlaub zu verlängern.
Sie oder er macht diesen Urlaub durch Vorlage des Geburtsscheins oder eines amtlichen Dokuments geltend.
Der Urlaub muss auf einmal oder stückweise innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Geburt genommen werden.
Vaterschaftsurlaub ab 2022:
Vaterschaftsurlaub von 2010:
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Der Elternteil eines kranken oder verunfallten minderjährigen Kindes hat Anspruch auf fünf Tage Urlaub pro Jahr und Kind, der nicht anteilig auf den Beschäftigungsgrad angerechnet wird (StPR - Art.67 Bst. h).
Der Elternteil eines minderjährigen Kindes, dessen Gesundheit schwer geschädigt ist, hat Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Urlaub (StPR - Art.67a) .
Ausserdem kann der Urlaub für pflegende Angehörige von 3 Tagen pro Fall und 10 Tagen pro Jahr (maximal) mit dem Urlaub für kranke Kinder (StPR - Art.67 Abs.1 Bst. h) kumuliert werden, z. B. wenn ein Kind länger als 5 Tage im Spital liegt.
Auch unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, sofern der Betrieb des Diensts es zulässt.
Um den Alltag der Eltern und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen, bietet der Staat Freiburg den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Stunden für die Notfall- und Hausbetreuung ihrer kranken oder verunfallten Kinder an.
Entdecken Sie die Bedingungen hier :