Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich eines speziellen Dienstleistungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU fallen und die länger als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern, werden nicht durch das Freizügigkeitsabkommen geregelt. Daraus folgt, dass selbstständige Dienstleistungserbringer/innen oder entsandte Arbeitnehmer/innen und ihre Arbeitgeber keinen Rechtsanspruch haben, in die Schweiz zu kommen, um hier ihre Dienstleistungen zu erbringen. Daher müssen selbstständige Dienstleistungserbringer/innen und entsandte Arbeitnehmer/innen über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, bevor sie ihre Leistungen erbringen dürfen. Die Zulassung erfolgt gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG).
Voraussetzungen
Die Zulassungsvoraussetzungen sind im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer über die Integration (AIG) festgeschrieben: Inländervorrang (Art. 21), vorgängige Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22), Kontingentierung (Art. 19-20) und gute Qualifikationen (Art. 23).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann eine Kurz- oder Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt werden. Die Bewilligung gilt ausschliesslich für die zu erbringende Dienstleistung, für welche eine Bewilligung beantragt wurde.
Gesuchsunterlagen
- Kopie eines Identitätsausweises
- Lebenslauf und Kopie der Diplome und Arbeitszeugnisse der ausländischen Arbeitskraft
- Kopie des Auftrags oder Werkvertrags
- Gesuchsformular um Aufenthaltsbewilligung für Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen
- Entsendebestätigung für jede/n entsandte/n Arbeitnehmer/in
Die Unterlagen sind per Post zu senden an das Amt für Bevölkerung und Migration, Sektion ausländische Arbeitskräfte, Rte d’Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot.