Zuständigkeit
Bevor die Migrationsbehörde einer Ausländerin oder einem Ausländer der keinen Anspruch auf Stellenantritt oder Stellenwechsel hat, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Kanton Freiburg erteilt, muss die Sektion ausländische Arbeitskräfte die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen prüfen.
Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers der ausländischen Person, die Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für sie zu beantragen.
Grundsatz
Der Arbeitgeber hat sich vor dem Stellenantritt der Ausländerin oder des Ausländers durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht.
Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung C brauchen für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit keine Bewilligung.
Wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in Anspruch nimmt, hat sich durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Person, welche die Dienstleistung erbringt, zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt ist.
Je nach Nationalität der ausländischen Arbeitskraft (Arbeitnehmer/innen, Selbstständigerwerbende, von einem ausländischen Arbeitgeber entsandte Arbeitnehmer/innen) gelten unterschiedliche arbeitsmarktliche Zulassungsvoraussetzungen sowie Verfahren zur Aufenthaltsbewilligungserteilung.
- Inhaber eines F Ausweises oder einer B Bewilligung für Flüchtlinge anstellen
- Inhaber eines N Ausweises anstellen
- Inhaber eines S Ausweis
- Einen Staatsangehörigen aus der EU-27/EFTA anstellen
- Einen Staatsangehörigen ausser der UE/EFTA anstellen
- Einen Studenten ausser der EU/EFTA anstellen
- Einen Praktikanten/in (junge Berufsleute) ausser der UE/EFTA anstellen
- Dienstleistungen über 90 Tage (Bewilligungsverfahren)
- Anstellung von ausländischem Personal aus der EU/EFTA oder aus dem Asylbereich (PDF, 1.08MB)
Adresse
Amt für Bevölkerung und Migration
Sektion ausländische Arbeitskräfte, 1. Stock
Route d'Englisberg 11
1763 Granges-Paccot
Öffnungszeiten
Telefonleitungen: Montag bis Freitag
08.00 - 11.30
14.00 - 17.00
Schalter (nur am Donnerstag geöffnet)
08.00 - 11.30
14.00 - 17.00
Ausländische Arbeitskräfte Sekretariat
Tel. +41 26 305 24 86
E-Mail: semo@fr.ch
+41 26 305 24 83
Internationale Unternehmen
Sportler/innen
Sonstige
+41 26 305 24 84
Landwirtschaft
Gesundheitswesen
Bildungswesen
Au-Pair-Angestellte
+41 26 305 24 86
Gastgewerbe
Baugewerbe
Meldeverfahren (Anstellung von bis zu drei Monaten von EU-25/EFTA-Angehörigen)
Künstler/innen