Arbeiter ausser der EU-EFTA (einschliesslich das Vereinigte Königsreich)
Alle Arbeiter von Ländern die zur UE oder EFTA nicht gehören
Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber
Grundsatz
Vorrang für die Arbeitsmarktzulassung geniessen Schweizer Arbeitssuchende oder Ausländerinnen und Ausländer, die schon in der Schweiz sind und über eine Arbeitsbewilligung verfügen. Dies gilt auch für Arbeitnehmende des europäischen Arbeitsmarkts. Der Arbeitgeber hat also den Nachweis zu erbringen:
- dass er auf dem schweizerischen und dem europäischen Arbeitsmarkt vergeblich nach einer geeigneten Arbeitskraft gesucht hat
- dass er die offene Stelle dem zuständigen RAV gemeldet hat und dieses niemanden finden konnte, der bereit ist, die Stelle innert nützlicher Frist anzutreten
- dass er keine auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt verfügbare Arbeitskraft innert nützlicher Frist entsprechend ausbilden oder ausbilden lassen kann
Ausserdem ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an nicht aus einem EU- oder EFTA-Staat stammende Personen nur für hochqualifizierte Arbeitskräfte möglich
Es ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ausländische Arbeitskräfte aus einen Nicht-EU-/EFTA-Staat besteht.
Gesuchsunterlagen
- Formular Gesuch um Einreise- und Aufenthaltsbewilligung mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für mehr als 120 Tage pro Kalenderjahr
- Von Arbeitgeber und ausländischer Arbeitskraft unterzeichneter Arbeitsvertrag
- allgemeines Motivationsschreiben mit Beschreibung des Sachverhalts und der Projekte des Arbeitgebers sowie der Gründe für die Anstellung einer ausländischen Arbeitskraft aus einem Nicht-EU-/EFTA-Staat und der Unmöglichkeit, eine auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt verfügbare Arbeitskraft innert nützlicher Frist auszubilden
- Lebenslauf und Kopien der Diplome sowie Arbeitszeugnisse der ausländischen Arbeitskraft (Qualifikationsnachweis)
- Bestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), dem die Stelle vorher gemeldet und von ihm in EURES eingegeben worden sein muss
- Nachweis aktiver Suchbemühungen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt (Inserate in der Fachpresse oder regionalen Presse; Inserate im Internet über Stellenvermittlungsportale; Inanspruchnahme privater Stellenvermittlungen)
- Kopie der gültigen ID-Karte oder des gültigen Reisepasses
Das Gesuch mit den Beilagen ist wenn möglich per Email (semo@fr.ch) in Form einer PDF-Datei oder per Post an das Amt für Bevölkerung und Migration, Sektion ausländische Arbeitskräfte, Rte d’Englisberg 11, 1763, Granges-Paccot, zu senden