Wer wird als Student betrachtet?
Studierende sind Personen, die in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule absolvieren.
Voraussetzungen
Der Student muss im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung sein
Eine Nebenbeschäftigung von höchstens 15 Stunden pro Woche kann frühestens sechs Monate nach Beginn des Studiums bewilligt werden (von Montag bis Sonntag) und benötigt eine regulär an einer höheren Lehranstalt Einschreibung. Die ersten beiden Semester müssen erfolgreich abgeschlossen worden sein
Die ausländischen Studierenden dürfen nur bei einem einzigen Arbeitgeber eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben. Der Arbeitgeber hat die Behörde über das Ende des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen. Studierende, die den Arbeitgeber wechseln wollen, müssen nachweisen, dass das Arbeitsverhältnis mit ihrem vorherigen Arbeitgeber aufgelöst worden ist
In den Monaten Juni, Juli, August können alle Studierenden vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sofern sie keine Kurse zu besuchen haben. Dafür ist allerdings eine Arbeitsbewilligung erforderlich
Der Arbeitgeber eines Studierenden ausser der EU/EFTA Länder, muss vor Beginn der Tätigkeit eine Arbeitsbewilligung erlangen in dem er der Arbeitssektion (per Email unter semo@fr.ch) folgende Dokumente und Informationen übermittelt:
- Kopie der Aufenthaltsbewilligung
- Formular Nebenerwerb Studierende
- Kopie des Arbeitsvertrags
- Auszug der vom Studierenden erhaltene ECTS-Kreditpunkte, erteilt durch die Ausbildungseinrichtung
Bemerkung
Der Nebenerwerb von Studierenden ausser der EU/EFTA dürfen vor dem Entscheid der Arbeitssektion, der dem Arbeitgeber ausgehändigt wird, nicht arbeiten.
Der Student aus der EU-27/EFTA übermittelt dem BMA, Sektor Europa, eine Kopie vom Arbeitsvertrag datiert und unterschrieben von Beiden Parteien. Der Sektor Europa prüft den Aufenthaltszwecks (Aufrechterhaltung des Studenten Status oder Umwandlung in einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit).