Ab dem 1. Januar 2019 wurde das Bewilligungsverfahren bezüglich der Arbeitsaufnahme von vorläufig aufgenommene Personen durch ein Meldeverfahren (online, unter annonce.semo@fr.ch) ersetzt
Hiermit bestätigt der Arbeitgeber, dass er von den üblichen Orts-, Beruf und Branchen Lohn- und Arbeitsbedingungen Kenntnis hat und dass er diese einhält
Es obliegt dem Arbeitgeber (für unselbständige Erwerbstätigkeit) und dem/der Selbständigerwerbenden diese Meldung (Beginn und Ende) vorzunehmen. Eine bevollmächtigte Drittperson ist auch bewilligt, diesen Schritt durchzuführen
Die vorläufig aufgenommene Person oder der anerkannten Flüchtlinge oder der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge müssen in Genuss einer gültigen Bewilligung sein
Anstellungen im Rahmen der Arbeitsvermittlung durch verschiedene temporäre Unternehmen müssen separat gemeldet werden
Der Erhalt der Meldung wird vom BMA unverzüglich per Email bestätigt. Die Arbeit darf nun beginnen
Vorteile: kein Entscheid vom BMA, keine Gebühren, die Erwerbstätigkeit kann beginnen sobald die Meldung erfolgt ist
Bemerkung
Dieses Verfahren gilt auch für Flüchtlinge mit Ausweis B.
Die Verletzung dieser Meldepflicht kann sowohl zu administrativen wie straffrechtlichen Sanktionen führen (Art. 120, Abs. 1, Buchst. f und 122 AIG).