Betroffene europäische Arbeitnehmer
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Tschechien, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, Zypern.
Erstmaliger Stellenantritt
Die Aufnahme einer bis zu drei Monate oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauernden Erwerbstätigkeit muss vor Stellenantritt vom Arbeitgeber gemeldet werden
Bei Aufnahme einer länger als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauernden Erwerbstätigkeit müssen die Arbeitnehmer/innen aus einem EU-26/EFTA-Staat ihre Ankunft vor Stellenantritt selber melden
Erstmaliger Stellenantritt bei weiterem Wohnsitz in einem EU 27/EFTA-Staat (Grenzgänger/innen mit G-Bewilligung)
Grenzgänger/innen aus einem EU-27/EFTA-Staat müssen ihre Ankunft selber melden
Folgende Dokumente oder Auskünfte sind dem Sektor Europa zu zustellen:
- Formular Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für Grenzgänger
- Kopie des Reisepasses oder ID Karte
- 2 Passfotos
- Kopie des Arbeitsvertrags
- Wohnsitzbestätigung der Wohngemeinde im Ausland
Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Angehörige eines EU-27/EFTA-Staates, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit mit Aufenthalt im Kanton Freiburg ausüben möchten, müssen ihre Ankunft selber melden und den Nachweis ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit erbringen
Folgende Dokumente oder Auskünfte sind dem Sektor Europa zu zustellen:
- Formular "Ankunftserklärung"
- Kopie des Reisepasses oder ID Karte
- 2 Passfotos
- Lebenslauf
- Projektbeschreibung (Beschreibung und Art der Tätigkeit, Organisationsstruktur, Zahl der Beschäftigten, der Zielmarkt, zur Verfügung stehende Mittel um die angestrebten Ziele zu erreichen, usw.)
- Nachweis eines ausreichenden und regelmäßigen Einkommens, ein auf 3 Jahre befristeter Businessplan
- Kopie des Mietvertrages des Geschäftslokales
- Kopie des privaten Mietvertrages (falls vorhanden)
- Bestätigung der Ausgleichskasse (ist uns innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung zuzustellen)
- Bestätigung Eröffnung von einem Bank- oder Postkonto in der Schweiz (ist uns innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung zuzustellen)
- Kopie der Krankenkasse und Unfallversicherungspolice (ist uns innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung zuzustellen)
- Kopien der Buchführung der drei letzten Monate (falls schon vorhanden)
- Strafregisterauszug