Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Der Asylsuchende hat ein Asylgesuch gestellt und hält sich nicht mehr in einem Bundeszentrum (Art. 43 Ab. 1 AsylG)
Der Arbeitsgeber muss eine Arbeitsbewilligung vor Beginn der Tätigkeit erhalten haben
Der Arbeitsgeber muss das Formular Gesuch um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ergänzen und es dem BMA (semo@fr.ch) unverzüglich mit folgenden Dokumenten übermitteln:
- Kopie des Arbeitsvertrags von beiden Parteien unterschrieben
- Bestätigung vom RAV
- Nachweis aktiver Suchbemühungen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt (Inserate in der Fachpresse oder regionalen Presse; Inserate im Internet über Stellenvermittlungsportale; Inanspruchnahme privater Stellenvermittlungen, usw.)
- Kopie der Diplome des ausländischen Arbeitnehmers
- Arbeitszeugnisse
- Lebenslauf
Die Erwerbstätigkeit kann erst nach dem Entscheid – der dem Arbeitsgeber ausgehändigt wird – der Arbeitssektion beginnen
Bemerkungen
Der Arbeitgeber muss sich bei einer Anstellung vergewissern – in dem er den Ausweis einsieht oder nach Rücksprache mit dem BMA – dass der Arbeitnehmer über eine Bewilligung verfügt. Eine allfällige Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.
Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Ende des Arbeitsverhältnisses eines Asylbewerbers dem BMA mit dem Formular Austrittsmeldung des Arbeitgebers umgehend zu melden.