Betriebe mit weniger als 20 Angestellten
Meldepflicht: Ein Betrieb mit weniger als 20 Angestellten muss dem Amt für den Arbeitsmarkt die Entlassungen melden, sobald mindestens sechs Arbeitnehmende betroffen sind. In diesem Fall ist das kantonale Gesetz über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMG) anwendbar.
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1. Melden Sie die Entlassung den betroffenen Personen:
- Schicken Sie den betroffenen Personen die Kündigung per Einschreiben.
- Beachten Sie die Kündigungsfrist (Arbeitsvertrag, Obligationenrecht, GAV).
2. Melden Sie die Entlassung der zuständigen Behörde:
- Übermitteln Sie dem Amt für den Arbeitsmarkt (AMA), Abteilung Arbeitsmarkt (spe_marchedutravail@fr.ch), die Liste der entlassen Personen (mit Name, Beruf, Adresse, Alter usw.).
- Frist: Spätestens am Tag, an dem den betroffenen Personen die Kündigung mitgeteilt wird.
Betriebe mit mehr als 20 Angestellten
Meldepflicht: Wenn Sie 6 oder mehr Personen kündigen, ohne dass dies in die Kategorie der Massenentlassung fällt, müssen Sie die Entlassungen dem Amt für den Arbeitsmarkt melden. In diesem Fall ist das kantonale Gesetz über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMG) anwendbar.
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1. Melden Sie die Entlassung den betroffenen Personen:
- Schicken Sie den betroffenen Personen die Kündigung per Einschreiben.
- Beachten Sie die Kündigungsfrist (Arbeitsvertrag, Obligationenrecht, GAV).
2. Melden Sie die Entlassung der zuständigen Behörde:
- Übermitteln Sie dem Amt für den Arbeitsmarkt (AMA), Abteilung Arbeitsmarkt (spe_marchedutravail@fr.ch), die Liste der entlassen Personen (mit Name, Beruf, Adresse, Alter usw.).
- Frist: Spätestens am Tag, an dem den betroffenen Personen die Kündigung mitgeteilt wird.
Massenentlassung: Bei einem Betrieb mit mehr als 20 Angestellten liegt eine Massenentlassung vor, sobald eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmenden betroffen ist. Der Arbeitgeber muss sich bereits vor der Massenentlassung an ein genau vorgegebenes Verfahren halten.
Gemäss Artikel 335d OR liegt eine Massenentlassung vor, wenn mindestens:
- 10 Arbeitnehmende in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Angestellten oder
- 10 % der Arbeitnehmenden in Betrieben mit mindestens 100 und weniger als 300 Angestellten oder
- 30 Arbeitnehmende in Betrieben mit mindestens 300 Angestellten betroffen sind.
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Konsultieren Sie die Arbeitnehmenden und geben Sie ihnen die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder ihre Folgen gemildert werden können.
- Informieren Sie sie schriftlich über die Gründe für die Entlassung, die Zahl der betroffenen Arbeitnehmenden, die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmenden und den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen (+ Kopie der Mitteilung an das AMA, Abteilung Arbeitsmarkt).
- Frist: Die Arbeitnehmenden haben mindestens 10 Tage Zeit, um Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können.
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Melden Sie die Massenentlassung (wenn sie trotz der Konsultation der Arbeitnehmenden nicht vermieden werden kann).
- Übermitteln Sie dem AMA, Abteilung Arbeitsmarkt, die Liste der entlassenen Personen (mit Name, Beruf, Adresse, Alter usw.). Eine Kopie der Meldung ist der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmenden zuzustellen.
- Frist: Spätestens am Tag, an dem den Arbeitnehmenden die Kündigung mitgeteilt wird.
Das Arbeitsverhältnis endet gemäss den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen, frühestens aber 30 Tage nach der Meldung.
Die Missachtung dieses Verfahrens kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, namentlich den Aufschub des Kündigungstermins oder eine Entschädigung der betroffenen Arbeitnehmenden wegen missbräuchlicher Kündigung. -
Der Arbeitgeber muss einen Sozialplan aufstellen (Art. 335h-335k OR), wenn er:
- mindestens 250 Arbeitnehmende beschäftigt und
- beabsichtigt, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmenden zu kündigen.
Die Bestimmungen über den Sozialplan gelten nicht bei Massenentlassungen, die während eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens erfolgen, das mit einem Nachlassvertrag abgeschlossen wird. Es sind Unterstützungsmassnahmen verfügbar. Kontaktieren Sie dazu das AMA.
Pflichten und Unterstützung des Arbeitgebers
- Beachten Sie die Kündigungsfrist. In den folgenden Fällen gilt eine Sperrfrist für Kündigungen: bei Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst sowie bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft.
- Schicken Sie die Kündigung per Einschreiben.
- Informieren Sie die entlassenen Personen darüber, dass sie verpflichtet sind, mit der Stellensuche zu beginnen, sobald sie von der Kündigung Kenntnis genommen haben. Dazu müssen sie 2-3 Bewerbungen pro Woche schreiben und die entsprechenden Dokumente und Nachweise aufbewahren. Sie müssen sich vor dem Ende der Kündigungsfrist beim RAV arbeitslos melden.
- Gewähren Sie den entlassenen Personen die nötige Zeit für Bewerbungsgespräche.
- Stellen Sie frühzeitig die Arbeitszeugnisse oder Arbeitsbestätigungen aus.
Kontakt
Das Amt für den Arbeitsmarkt steht Ihnen zur Verfügung, um Sie durch das ganze Verfahren zu leiten:
Amt für den Arbeitsmarkt
Abteilung Arbeitsmarkt
T: 026 305 96 75, E-Mail: spe_marchedutravail@fr.ch