Sexuelle Belästigung wird als schwerwiegende Diskriminierung eingestuft, die nach Art. 4 GlG strikte untersagt ist. Die Verantwortung für die Diskriminierung durch sexuelle Belästigung wird jedoch den Unternehmen, nicht der belästigenden Person angelastet. Die Arbeitgeberschaft muss bei diesbezüglichen Vorkommnissen nachweisen können, dass sie Massnahmen zur Prävention sexueller Belästigung getroffen hat. In gewissen Fällen können Unternehmen sogar zivilrechtlich behaftet werden.
Was die belästigenden Personen anbetrifft, sind nebst verwaltungsinternen Sanktionen auch strafrechtliche Massnahmen möglich.