Als Jugendliche gelten Arbeitnehmende bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Jugendliche dürfen keine Arbeiten ausführen, die ihre Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit gefährden. Der Arbeitgeber muss auch die Erfordernisse bezüglich ihrer Schulpflicht berücksichtigen.
Bei der Einstellung von Jugendlichen muss der Arbeitgeber einen Altersausweis verlangen. Für die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren im Rahmen ihrer beruflichen Grundbildung muss beim kantonalen Arbeitsinspektorat eine Bewilligung beantragt werden. Das Arbeitsinspektorat darf die Bewilligung nur erteilen, wenn ein Arztzeugnis bestätigt, dass der Gesundheitszustand der oder des Jugendlichen die vorzeitige Aufnahme einer regelmässigen Beschäftigung erlaubt und die vorgesehene Tätigkeit weder die Gesundheit und die Sicherheit noch die physische und psychische Entwicklung der oder des Jugendlichen gefährdet.
Zulässige Arbeit
Nachtarbeit
Nachtarbeit ist verboten. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur bis 20 Uhr und Jugendliche über 16 Jahren nur bis 22 Uhr beschäftigt werden. Für Jugendliche ab 16 Jahren ist eine Ausnahme möglich, wenn Nachtarbeit für die berufliche Grundbildung unentbehrlich ist oder wenn eine Betriebsstörung infolge höherer Gewalt behoben werden muss. Die Arbeit muss unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt werden. Für vorübergehende Nachtarbeit (d.h. höchstens 10 Nächte pro Kalenderjahr) ist eine Bewilligung des kantonalen Arbeitsinspektorats notwendig. Für regelmässige Nachtarbeit muss eine Bewilligung beim SECO eingeholt werden.
Sonntagsarbeit
Sonntagsarbeit ist verboten. Jugendliche ab 16 Jahren können jedoch als Aushilfen an Sportveranstaltungen oder besonderen Anlässen beschäftigt werden. Zudem ist eine Ausnahme möglich, wenn Sonntagsarbeit für die berufliche Grundbildung unentbehrlich ist oder wenn eine Betriebsstörung behoben werden muss. Die Arbeit muss unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt werden. Schulentlassene Jugendliche ab 16 Jahren dürfen höchstens jeden zweiten Sonntag in den Branchen arbeiten, die in der Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung (SR 822.115.4) bezeichnet werden, z.B. im Gastgewerbe oder im Gesundheitswesen.
Haben Sie Fragen?
Für ausführliche Informationen konsultieren Sie das Arbeitsgesetz und die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz sowie die unten aufgeführte Broschüre des SECO oder wenden Sie sich direkt an uns:
Amt für den Arbeitsmarkt AMA
Abteilung Arbeitsmarkt
Arbeitsinspektorat
026 305 96 75
ict@fr.ch