Ihr Gesuch ist bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde einzureichen.
Private Arbeitsvermittlung
Um einen Arbeitsvermittlungsbetrieb zu eröffnen, ist eine Vermittlungsbewilligung notwendig, die vom Amt für den Arbeitsmarkt ausgestellt wird. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Bedingungen für die Gewährung der Bewilligung erfüllt sein müssen und wie Sie die Bewilligung beantragen können.
1. Vermittlungstätigkeit
Die private Arbeitsvermittlung besteht darin, Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenzuführen (Art. 2 AVG).
Eine Bewilligung ist nötig für:
- die Vermittlung im Hinblick auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags;
- die Vermittlung von Personen für künstlerische oder ähnliche Darbietungen (Models, Sportler/innen usw.);
- die grenzüberschreitende Vermittlung. Hierfür ist zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung erforderlich ist, die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ausgestellt wird.
2. Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
- Die verantwortlichen Personen müssen folgende Bedingungen erfüllen: Sie besitzen die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder die Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Staats. Sie verfügen über eine anerkannte Vermittlerausbildung oder über mehrjährige Berufserfahrung in der Arbeitsvermittlung, in der Personalberatung oder im Personalwesen.
- Der Betrieb muss folgende Bedingungen erfüllen: Er verfügt über ein zweckmässiges Geschäftslokal und ist im Schweizer Handelsregister eingetragen. Er betreibt kein anderes Gewerbe, das die Interessen der Arbeitgeber oder der Stellensuchenden gefährden könnte.
- Die Vermittlungsverträge und die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen die folgenden Bedingungen erfüllen: Sie beachten Artikel 8 und 9 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) und Artikel 20, 22 und 23 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV) sowie die Bestimmungen der Gebührenverordnung AVG (GebV-AVG).
3. Vorgehen
Um eine Vermittlungsbewilligung zu beantragen, füllen Sie das Formular «Bewilligungsgesuch und verantwortliche Person» aus, das unten heruntergeladen werden kann, und schicken Sie es zusammen mit den unten stehenden Nachweisen an das Amt für den Arbeitsmarkt (Abteilung Arbeitsmarkt, Bd de Pérolles 25, 1700 Freiburg):
- Betreibungsregisterauszug der verantwortlichen Person (Auskünfte über die letzten zwei Jahre)
- Zentralstrafregisterauszug der verantwortlichen Person
- Leumundszeugnis der verantwortlichen Person
- Kopie eines gültigen Ausweises der verantwortlichen Person
- Lebenslauf sowie Kopie der Arbeitszeugnisse und Diplome der verantwortlichen Person
- beglaubigter Handelsregisterauszug (gilt nicht für berufliche und gemeinnützige Organisationen)
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie einen positiven Entscheid zusammen mit einem Einzahlungsschein für die Zahlung der Gebühr. Nach der Einzahlung der Gebühr innert 30 Tagen wird die kantonale Bewilligungsurkunde ausgestellt.
4. Sie benötigen weitere Informationen?
Für weitere Informationen lesen Sie das Merkblatt zu den Bestimmungen über die private Arbeitsvermittlung oder senden Sie ein E-Mail an lse@fr.ch.
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Herausgegeben von Amt für den Arbeitsmarkt
Letzte Änderung: 27.06.2023