Beistandschaft für die Planung des persönlichen Verkehrs (Artikel 308 Abs. 2 ZGB)
Können sich die Eltern nicht einigen, können die Behörden eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs anordnen, um das Kind zu schützen und damit es weiterhin Kontakt zu beiden Elternteilen haben kann.