Die Steuer bezweckt in erster Linie die Eindämmung der Steuerhinterziehung. Die Steuerpflichtigen sollen veranlasst werden, den für die direkten Steuern zuständigen Behörden die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und Vermögenserträge sowie das Vermögen, auf dem die steuerbaren Gewinne erzielt wurden, anzugeben. Die Verrechnungssteuer wird unter bestimmten Voraussetzungen durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern oder in bar zurückerstattet. Der in der Schweiz wohnhafte Steuerpflichtige, der seiner Deklarationspflicht nachkommt, wird durch die Steuer somit nicht endgültig belastet.
Die Verrechnungssteuer ist eine Objektsteuer, d. h. sie wird ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers der steuerbaren Leistung erhoben. Der Steuersatz beträgt 35 % auf Kapitalerträgen und Lottogewinnen, 15 % auf Leibrenten und Pensionen und 8 % auf sonstigen Versicherungsleistungen. Wer ein Lohn- oder Sparkonto besitzt, hat mit Sicherheit schon festgestellt, dass die Bankzinsen nicht zu 100 % sondern nur zu 65 % angerechnet werden. Die Bank überweist die restlichen 35 % der eidgenössischen Steuerverwaltung. Trotzdem sind diese 35 % für die Steuerpflichtigen nicht verloren. Es genügt, das Bankkonto in der Steuererklärung anzugeben, worauf die Steuerbehörde den Rückbehalt zurückerstattet, das heisst mit dem Steuerbetrag verrechnet.
Die Rückerstattung wird insbesondere den natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gewährt, sofern sie in der für die Staats- und Gemeindesteuern massgeblichen Steuererklärung die Vermögenswerte und die darauf erzielten steuerbaren Vermögenserträge ordnungsgemäss deklariert haben. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die natürlichen Personen erfolgt durch die Kantone. Auch wird sie den juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz gewährt, sofern sie die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht haben. Den juristischen Personen wird die Verrechnungssteuer direkt durch den Bund zurückerstattet.
Für im Ausland wohnhafte Leistungsempfänger stellt die Verrechnungssteuer grundsätzlich eine endgültige Belastung dar. Personen, deren Wohnsitzstaat mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, können jedoch je nach Ausgestaltung dieses Abkommens Anspruch auf die ganze oder teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer erheben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass sie die der Verrechnungssteuer unterliegenden Erträge in ihrem Wohnsitzstaat versteuern.
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