Der Schenkungssteuer unterliegen sämtliche unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden. So gilt als Schenkung jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 OR).
Der Erbschaftssteuer unterliegt die Übertragung von Eigentum in gesetzlicher Erbfolge oder durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag).
Die Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterscheidet sich von Kanton zu Kanton. In den meisten Kantonen werden progressive Tarife angewandt. Schenkungen werden deshalb besteuert, weil man vermeiden will, dass die Erbschaftssteuer anhand von Schenkungen einfach umgangen werden kann. Somit spielt es aus steuerrechtlicher Sicht keine Rolle, ob die Übertragungen bereits zu Lebzeiten der Person oder erst zum Zeitpunkt ihres Ablebens getätigt werden.
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