Wo finde ich die gesetzlichen Bestimmungen über die freiburgischen Erbschafts- und Schenkungssteuern ?
Diese finden Sie im Gesetz vom 14. September 2007 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG).
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Welche Erbschaften oder Schenkungen muss ich versteuern?
Den Erbschaftssteuern und Schenkunsteuern unterliegen:
- Gesetzliche Erbfolge
- Erbeinsetzung
- Vermächtnis
- Schenkung
- Errichtung einer Stiftung
- Zuwendung an eine Stiftung
Wie hoch sind im Kanton Freiburg die Erbschafts- und Schenkungssteuern?
Die Höhe dieser Steuer ist vom Verwandtschaftsgrad abhängig (s/ Steuerberechnung).
Regel: das heisst je entfernter verwandt, desto höher der Steuersatz.
Nicht erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig sind insbesondere die Ehegattin oder der Ehegatte und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner sowie Verwandte in gerader Linie (in aufsteigender Linie: Vater, Mutter, Grosseltern; in absteigender Linie: Kinder, Grosskinder).
Ich habe einen Betrag von Fr. 100'000.-- geerbt oder durch Schenkung erhalten. Wie muss ich diesen versteuern?
Sofern die verstorbene oder schenkende Person im Kanton Freiburg wohnhaft war / ist, wird auf dem Betrag im Verhältnis zum Verwandtschaftsgrad die Erbschafts- oder Schenkungssteuer erhoben (s/ Steuerberechnung).
Was ist unter dem Begriff "Vermächtnisnehmer" zu verstehen?
Die Anteile der Erben sind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Vermächtnisnehmer/Innen dagegen erhalten testamentarisch oder erbvertraglich einen bestimmten Nachlassteil – zum Beispiel ein Auto, ein Haus, ein Sparheft, eine Aktie, eine Antiquität, usw. – zugewiesen.
Welche Versicherungen müssen in der Erbschaftssteueranzeige (Inventarprotokoll des Friedensgerichts oder des Notars) angegeben werden?
Es sind alle Lebensversicherungspolicen zu deklarieren.
Die Beträge der ausgerichteten Versicherungsleistungen unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer, sofern sie nicht als Einkommen besteuert werden.
Was kann ich unter Beerdigungskosten alles abziehen?
Abziehbar sind alle mit dem Todesfall direkt im Zusammenhang stehenden Auslagen wie Kosten für Todesanzeigen, Bestattungsunternehmen, Grabstein, bis zum Pauschalbetrag von Fr. 10'000.--. Auf Vorweisung von Belegen können Beerdigungskosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 15'000.— abgezogen werden (Verordnung vom 14. Oktober 2008 über den Abzug der Beerdigungskosten für die Berechnung der Erbschaftssteuer).
Wie erfolgt im Kanton Freiburg die Erbschaftssteueranzeige und wer ist dafür zuständig?
Stirbt eine Person mit Wohnsitz im Kanton Freiburg wird innert nützlicher Frist durch das Friedensgericht oder durch den Notar ein Inventarprotokoll betreffend die Vermögenswerte auf den Todestag aufgenommen. Dieses Inventar wird der Kantonalen Steuerverwaltung, Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuern zugestellt, welche wenn nötig die Steuer festsetzt. Im Fall einer Erbschaft, die ausschliesslich in gerader Linie und/oder unter Ehegatten erfolgt, gilt die letzte Veranlagung als Steuerinventar im Todesfall.
Auf welchen Wert werden im Kanton Freiburg die Erbschafts- und Schenkungssteuern für Grundstücke (Immobilien) berechnet ?
Für Grundstücke (Immobilien) erfolgt die Berechnung auf den Steuerwert am Tage der Schenkung oder des Heimfalls, unter Abzug der im Zeitpunkt der Schenkung oder des Todes bestehenden Schulden.