Steuerobjekt
Der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegt der unentgeltliche Vermögensübergang von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis) oder unter Lebenden (Schenkung).
Steuerschuldner
Die Steuer und die Zusatzabgabe schuldet, wer eine Zuwendung unter Lebenden (Schenkung) oder eine Zuwendung aus Erbschaft oder Vermächtnis erhält.
Steuerbemessung
Als Bemessungsrundlage gilt der Verkehrswert der Vermögenswerte. Für Grundstücke gilt als Bemessungsgrundlage der Steuerwert.
Steuersätze
Die Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad, das heisst je entfernter verwandt, desto höher der Steuersatz. Bei Verwandtschaft durch Heirat sowie für juristische Personen gilt der Steuersatz für Nichtverwandte.
Der Erbschaftssteuersatz ist gleich wie der Schenkungssteuersatz. Aus steuerlicher Sicht ist es unerheblich, ob der Vermögensübergang zu Lebzeiten oder erst im Todesfall erfolgt. Von den Zuwendungen kann jede Empfängerin und jeder Empfänger 5000 Franken abziehen.
Erhält jemand von der gleichen Person mehrfach Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, so wird der Abzug innert 5 Jahren insgesamt nur einmal gewährt.
Die Gemeinde-Zusatzabgabe darf 70% der Steuer nicht übersteigen.
Die Staatssteuer bemisst sich nach den folgenden Sätzen
a) Begünstigte des zweiten Stammes:
Geschwister | 5,25 % |
Neffen und Nichten | 8,25 % |
Grossneffen und Grossnichten | 10,50 % |
Nachkommen von Grossneffen und Grossnichten | 12,75 % |
b) Begünstigte des dritten Stammes:
Onkel und Tanten | 8,25 % |
Cousins und Cousinen | 12,75 % |
Nachkommen von Cousins und Cousinen | 17,25% |
c) übrige verwandte oder nicht verwandte Begünstige:
Stiefkinder oder Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Pflegekinder und ihre Nachkommen | 7,75 % |
Personen, die seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben | 8,25 % |
Andere verwandte oder nicht verwandte Begünstigte | 22% |
Bei Personen, die in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz leben, muss die Lebensgemeinschaft mindestens 10 Jahre ohne Unterbruch gedauert haben und zum Zeitpunkt, in dem der Steueranspruch entsteht, noch andauern. Die Begünstigten müssen den Nachweis der Dauer der Wohngemeinschaft erbringen.
Für Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen und nicht nach Artikel 8 Abs. 2 Bst. a von der Steuer befreit sind, beträgt die dem Staat geschuldete Steuer 3 %.
Steuerbefreiung
Nicht erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig sind insbesondere die Ehegattin oder der Ehegatte und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner sowie Verwandte in gerader Linie (in aufsteigender Linie: Vater, Mutter, Grosseltern; in absteigender Linie: Kinder, Grosskinder).