Sofern es sich nicht um eine Erbschaft handelt, die ausschliesslich unter Verwandten in gerader Linie und/oder unter Ehegatten erfolgt, wird ein amtliches Nachlassinventar vom Friedensrichter oder vom Notar erstellt und der Kantonalen Steuerverwaltung, Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuern übermittelt. Von der Erbschaft können für die Steuerberechnung die am Todestag bestehenden Schulden der Erblasserin oder des Erblassers (Hypothek, Steuern, Krankenkassen, Miete usw.) sowie die Erbgangsschulden abgezogen werden (Beerdigungskosten, Friedensgerichtskosten usw.). Im Fall einer Erbschaft, die ausschliesslich in gerader Linie und/oder unter Ehegatten erfolgt, gilt die letzte Veranlagung des Verstorbenen als Steuerinventar im Todesfall.
Alle Erbinnen und Erben haben Steuern entsprechend ihrem Erbteil und alle Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer entsprechend des ihnen zugedachten Vermächtnisses zu entrichten.
Die Erbschaftssteuer auf dem beweglichen Vermögen (Kapitalien, Fahrzeuge, Schmucksachen usw.) wird vom Kanton Freiburg erhoben, wenn die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist.
Bei Grundstücken ist der Kanton, in dem die Grundstücke liegen (Belegenheitsort), für die Erhebung der Steuer zuständig.
Geschuldet wird die Erbschaftssteuer von den Erbinnen und Erben und/oder den Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmern.
Die Erbinnen und Erben haften solidarisch bis zum Betrag ihrer Erbanteile für die gesamte Erbschaftssteuer und die Zusatzabgabe aus dem jeweiligen Erbgang einschliesslich der auf die Vermächtnisse entfallenden Steuern (Art. 52 Abs. 1 ESchG).