Die gerichtliche Trennung kann unter den gleichen Voraussetzungen und nach dem gleichen Verfahren wie die Scheidung beantragt werden. Sie kann ausgesprochen werden:
- auf gemeinsames Begehren (mit umfassender Einigung oder Teileinigung) der beiden Ehepartner
- oder
- auf einseitiges Begehren eines der beiden Ehegatten: nach Ablauf einer mindestens zweijährigen Trennung oder bei einer tiefen Zerrüttung der Ehe.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die gerichtliche Trennung auf Verlangen des einen Ehepartners oder beider Ehepartner gemeinsam ausgesprochen. Das Gericht kann nicht aus eigener Initiative die aussprechen.
Ist das Verfahren bei der gerichtlichen Trennung dasselbe wie bei der Scheidung, sind jedoch die Auswirkungen unterschiedlich. Durch die gerichtliche Trennung wird die Ehe nicht aufgelöst: Die Ehepartner bleiben verheiratet, führen jedoch ein getrenntes Leben. Die gerichtliche Trennung beendet das gemeinsame Leben der beiden Partner. Die Wirkung der ehelichen Verbindung wird dadurch teilweise geändert.