Anforderungen an die Schlachthöfe im Bereich des Tierschutzes
Die Schlachtung muss im Prinzip in einem bewilligten Schlachthof stattfinden, in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS). Demnach müssen die Tiere mit grösstmöglicher Rücksichtsnahme behandelt werden um Stresszustände und Schmerz auf ein Minimum zu reduzieren. Ein spezielles Augenmerk gilt hierbei der Wirkung der Betäubung vor dem Töten.
Hygieneanforderungen
An die Ausstattung der Räume und Einrichtungen von Schlacht- und Fleischgewinnungsanlagen (Verordnung über die Hygiene beim Schlachten, Anhang 1) sowie an das Hygieneverhalten des Personals werden spezifische Anforderungen gestellt (Verordnung über die Hygiene beim Schlachten, Anhang 3).
Kontrollen vor und nach dem Schlachten
Im Gegensatz zur Lebensmittelkontrolle, die auf Stichproben basiert, wird jedes Tier vor und nach dem Schlachten kontrolliert. Für diese Untersuchungen werden Gebühren erhoben (Art. 60 VSFK).
Die Kontrollen sind streng reglementiert. Als Basis dienen einerseits die Art. 27 bis 41 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) und andererseits die Verordnung über die Hygiene beim Schlachten (VHyS), Anhang 4 sowie die Art. 4 bis 11 sowie die Anhänge 5 und 6.
Wild
Betreffend die Gewinnung und die Vermarktung von Wild bestimmt Art. 20 der VSFK, dass die Jäger über Kenntnisse bezüglich der Hygiene- und Verfahrensvorschriften verfügen müssen und diese Vorschriften von ihnen auch einzuhalten sind.