Sonderpädagogik Konzept
Das kantonale Sonderpädagogik-Konzept legt den allgemeinen Rahmen der Schulbildung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf fest. Die Sonderpädagogik umfasst die Heilpädagogische Früherziehung, die Sonderschulung in der Regelschule und in der Sonderschule (einschliesslich der stationären Unterbringung) sowie pädagogisch-therapeutische Massnahmen für Kinder und junge Menschen von 0 bis 20 Jahren. Sie ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrags.
Dieses Konzept beschreibt für den Kanton Freiburg die Grundsätze für die Organisation und Verantwortlichkeit, das Angebot und die Abläufe im Bereich der Sonderpädagogik.
Das vorliegende Konzept stützt sich auf die Interkantonale Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat), die vom Grossen Rat 2009 gutgeheissen wurde.
Es beruht auf den Arbeiten und Überlegungen der 14 kantonalen Untergruppen und der Steuergruppe, die sich seit 2008 mit diesem Thema befasst haben.
Ausgangslage
Bis am 31. Dezember 2007 finanzierte die Invalidenversicherung alle Massnahmen für die Schulung und Betreuung behinderter Kinder. Eine neue Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), die das Schweizer Volk am 28. November 2004 gutgeheissen hat, hat diese Kompetenz den Kantonen übertragen. Der Kanton Freiburg ist wie die anderen Kantone somit ab 1. Januar 2008 für die Finanzierung und die Verwaltung der Sonderschulung verantwortlich.
Interkantonale Zusammenarbeitsvereinbarung für Sonderpädagogik
Die Koordination dieses Transfers wurde der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) übertragen, welche eine interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik erarbeitet hat. Diese Vereinbarung schafft zum ersten Mal einen gesamtschweizerischen Rahmen der Sonderschulung, der das Grundangebot und einheitliche Terminologie, Qualitätsstandards und Bedürfnisabklärungsverfahren festlegt. Darin sind die Grundsätze Integration in der Regelschule, Unentgeltlichkeit des Unterrichts und Beteiliung der Eltern am Entscheid verankert. Die Vereinbarung und zwei ihrer Anhänge (Terminologie und Qualitätsstandards) wurden am 25. Oktober 2007 von der EDK verabschiedet. Die Vereinbarung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der EDK
Arbeitsgruppe
Die NFA-Gesetzgebung sieht eine Übergangsfrist von 3 Jahren ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 vor. In dieser Zeit sind für die Gewährung der Sonderschulmassnahmen die bisherigen Bedingungen anwendbar. In der Übergangsfrist müssen die Kantone ein kantonales Konzept ausarbeiten. Die EKSD, die für die Erarbeitung dieses Konzepts verantwortlich ist, hat eine Arbeitsgruppe gebildet. Ihr gehören 26 Personen an, und sie wird von Staatsrätin Isabelle Chassot und Staatsrat Jean-Pierre Siggen präsidiert. Die Arbeitsgruppe hat ihre Arbeit am 12. Dezember 2007 aufgenommen. Ihre Arbeiten werden bis Ende 2014 dauern.
Weiter unten finden Sie zudem die Berichte der Arbeitsgruppen, die sich an der Erarbeitung des Konzepts beteiligt haben
- Bericht der Untergruppe 1
- Bericht der Untergruppe 2
- Bericht der Untergruppe 4
- Bericht der Untergruppe 5
- Bericht der Untergruppe 6
- Minderheitsbericht der Untergruppe 6
- Bericht der Untergruppe 7
- Bericht der Untergruppe 8
- Minderheitsbericht der Untergruppe 8
- Bericht der Untergruppe 9
- Bericht der Untergruppe 10
- Bericht der Untergruppe 11
- Bericht der Untergruppe 12
- Bericht der Untergruppe 13