Wintersportlager sind in Art. 10 SchG sowie Art. 33 SchR «Schulische Aktivitäten» vorgesehen. So kann der Unterricht in Form von Schulausflügen, Schulreisen, Landschulwochen, Projektwochen, Studienreisen, Schullagern, Sport- und Kulturtagen während höchstens 10 Tagen pro Schuljahr durchgeführt werden. Die Teilnahme an «Schulischen Aktivitäten» gemäss SchG und SchR ist für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch.
Unter Einhaltung des Schutzkonzepts Covid-19 an den obligatorischen Schulen 1H-11H und den Sonderschulen des Kantons Freiburg vom 20.08.2021, den Vorschriften des BAG und des ÖV können die Schülerinnen und Schüler an «Schulischen Aktivitäten mit Übernachtung» wie Schulausflügen, Schulreisen, Landschulwochen, Projektwochen, Studienreisen, Schullager, Sport- und Kulturtagen im Schuljahr 2021/22 teilnehmen.
Bestehen die Eltern weiterhin darauf, ihr Kind nicht ins Lager zu schicken, besucht die Schülerin oder der Schüler den Unterricht während der Lagerwoche in einer anderen Klasse oder nimmt am alternativem Sportprogramm teil.