Die Berechnung basiert auf den Bedingungen, wie sie im Reglement vom 8. Juli 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen festgeschrieben sind.
Auf Gesuch hin wird ein Stipendium gewährt, im Rahmen der Minimal- und Maximalbeträge gemäss Artikel 9, wenn die finanziellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung, der Eltern, des Ehepartners, des eingetragenen Partners und weiterer Personen, die gesetzlich zum Unterhalt der Person in Ausbildung verpflichtet sind, nicht ausreichen, um die Ausbildungskosten zu decken.
Die Berechnung des Fehlbetrages ergibt sich aus dem Familienbudget und dem Budget der Person in Ausbildung.
Das Budget der Familie dient dazu, die finanziellen Möglichkeiten der Eltern, gegebenenfalls weiterer Personen, die gesetzlich zum Unterhalt der Person in Ausbildung verpflichtet sind, zu eruieren.
Familienbudget
Das Reineinkommen (4.91) der Steuerveranlagung des dem Ausbildungsjahr vorangehenden Steuerperiode bildet den Ausgang der Berechnung. Folgende Rubriken werden zum Reineinkommen addiert.
unselbständiger Steuerzahler :
- 4.12 Säule 3b
- 4.13 Säule 3a
- 4.14 Einkauf 2. Säule
- 4.21 private Schuldzinsen (soweit sie CHF 30'000.- übersteigen)
- 4.31 Liegenschaftsunterhaltskosten (soweit sie CHF 15'000.- übersteigen)
Selbständiger Steuerzahler:
- 4.12 Säule 3b
- 4.14 Einkauf 2. Säule (soweit der Betrag CHF 15'000.- übersteigt)
- 4.21 private Schuldzinsen (soweit sie CHF 30'000.- übersteigen)
- 4.31 Liegenschaftsunterhaltskosten (soweit sie CHF 15'000.- übersteigen)
Zum Reineinkommen werden allfällige nicht steuerbare Einkünfte und 5% des steuerbaren Vermögens, gemäss Steuerveranlagung des Vorjahres) hinzugezählt.
Von diesem massgebenden Einkommen werden folgende Abzüge vorgenommen:
- Die Unterhaltskosten der Familie gemäss Verordnung über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz, erhöht bis zu 20%
- Die Wohnkosten, deren Höchstsätze entsprechen dem vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten durchschnittlichen Mietzinspreis für den Kanton Freiburg, erhöht bis zu 20%
- Die Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern
- Eine Integrationszulage im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung (CHF 1'200.- pro Person und Jahr)
- Eine Integrationszulage für Alleinerziehende (CHF 2'400.- pro Jahr, für den Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren)
Der erhaltene Saldo wird gemäss Artikel 24 des Reglements unter die Kinder in Ausbildung aufgeteilt.
Budget der Person in Ausbildung
Das Budget der Person in Ausbildung dient dazu, ihre finanzielle Situation und gegebenenfalls die des Ehepartners zu erfassen.
Sie setzt sich wie folgt zusammen:
- Die Beteiligung der Eltern und anderer unterhaltspflichtiger Personen gemäss Artikel 24 des Reglements
- Allfällige Renten und Versicherungsleistungen
- Allfällige Unterhaltsbeiträge und Ergänzungsleistungen
- Eine minimale Beteiligung oder im Falle eines Einkommens der Betrag gemäss Artikel 26 des Reglements
- Das Bruttoeinkommen des Ehepartners oder des eingetragenen Partners
- 10% des steuerbaren Vermögens gemäss Steuerveranlagung.
Die Ausbildungskosten setzen sich zusammen aus (Artikel 5, 28 et 29 des Reglements):
- Die Schulkosten (Studiengebühren und weitere Kosten)
- Die Unterhaltskosten
Wenn die Person in Ausbildung bei den Eltern wohnt, so sind die eigentlichen Unterhaltskosten und Wohnkosten Teil des Familienbudgets. Hinzugerechnet werden die Kosten für allfällige auswärtige Mahlzeiten und die Transportkosten für die öffentlichen Verkehrsmittel.