Grundsatz:
Stipendien werden für die Normaldauer der Ausbildung gewährt. Die Normaldauer entspricht der Minimaldauer, verlängert gemäss Artikel 7 StipR. Als Mindestdauer gilt die von der einschlägigen Regelung für einen Ausbildungsweg festgesetzte Dauer. Falls keine solche Regelung besteht, muss die Mindestdauer von der betreffenden Ausbildungsstätte bescheinigt werden.
In Fällen höherer Gewalt oder wenn andere triftige Gründe nachgewiesen werden, kann die Beitragsdauer verlängert werden.
Im Falle eines Ausbildungswechsels ohne triftige Gründe kann die Stipendiengewährung die Dauer gemäss Artikel 7 StipR nicht überschreiten.
Nach einer Ausbildungsdauer von insgesamt 11 Jahren sind nur noch Darlehen möglich.