Im Anschluss an den Entscheid des Bundesgerichts 2C_206/2016 vom 7. Dezember 2017, der an das Recht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht erinnerte, mussten mehrere Artikel des Schulgesetzes geändert werden, da diese es erlaubten, den Eltern die betreffenden Kosten in Rechnung zu stellen. Die geänderten Artikel sind am vergangenen 1. Januar in Kraft getreten. Es wurde ein neuer Verteilschlüssel für die Aufteilung der Kosten zwischen dem Staat und den Gemeinden gefunden. Nach dieser neuen Regelung ist vorgesehen, dass der Staat ‒ zusätzlich zu den Kosten der Lehrmittel ‒ die Kosten für das Schulmaterial (Verbrauchsmaterial) übernimmt, während die Gemeinden die Kosten der an der Schule organisierten kulturellen und sportlichen Aktivitäten tragen. Im Jahresbudget ist dafür ein Betrag von 6,5 Millionen Franken vorgesehen. Dieser Betrag wurde im Anschluss an eine im Frühjahr 2018 durchgeführte Umfrage veranschlagt und entspricht den im Jahr 2017 getätigten Ausgaben der Gemeinden und Eltern für das Schulmaterial. Er beinhaltet auch einen Betrag von 10 Franken pro Schüler/in für Fotokopien.
Empfehlungen für die Schulen
Eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Ämter für obligatorischen Unterricht, von Schuldirektionen, Gemeinden oder Gemeindeverbänden sowie Lehrerinnen- und Lehrerverbände hat ein Beschaffungsverfahren sowie eine indikative Liste von Warenkörben für die Schülerinnen und Schüler jeder Schulstufe erstellt. Sie hat ausserdem einen Pauschalbetrag pro Schüler/in und Schulstufe als Referenzwert berechnet. So verfügt jede Schule über einen Handlungsspielraum und kann die Anzahl der Artikel sowie die am besten geeigneten Verbrauchsmaterialien flexibel auswählen.
Ähnlich wie das für die Lehrmittel geltende Verfahren
Für die Bestellung und den Ankauf durch die Schulen und die Lehrkräfte gilt künftig folgende Regelung:
Die Schuldirektionen erhalten die Genehmigung, die erforderlichen Verbrauchsmaterialien nach Massgabe der Schülerzahl zu bestellen und zu erwerben, ohne dass Bargeld überwiesen wird. Die Bestellungen sind an die KLV zu richten, die bereits jetzt plant, ihr Angebot für die gestalterischen Fächer und die bildenden Künste entsprechend den Bedürfnissen der Praxis zu erweitern. Den Schulen wird ein EDV-Tool zur Verfügung gestellt, über das die Bestellungen erfolgen und in dem der «Kontostand» pro Schule und pro Lehrperson anzeigt wird.
Die Schulen und die Lehrpersonen sind verpflichtet alle bei der KLV aufgeführten und verfügbaren Artikel dort zu bestellen. Ist der betreffende Artikel nicht aufgeführt oder nicht lieferbar, kann er in einem anderen Geschäft auf Rechnung erworben oder bar bezahlt werden. Im Falle einer Barzahlung muss die Lehrperson den Betrag vorschiessen und die Erstattung der entstandenen Kosten verlangen. Diese erfolgt so rasch wie möglich über ihr Gehaltskonto.
Verschwendung vermeiden!
Auch wenn jede Schule jeweils zu Schuljahresbeginn genügend Material bereitstellen muss, sollen die Eltern und die Schülerinnen und Schüler umfassend sensibilisiert werden, eine unnötige Verschwendung von Schreibstiften, Heften, Papier oder speziellem Material für das Zeichnen, die Geometrie oder die Mathematik zu vermeiden. Denn es ist wünschenswert, dass die Schülerinnen und Schüler zum jährlich abgegebenen Material Sorge tragen. Die Ämter für obligatorischen Unterricht werden gemeinsam mit den Schulen entsprechende Empfehlungen herausgeben.
Dokumentation
Eine Arbeitsgruppe hat eine vorläufige Liste für das Schulmaterial erstellt. Es sind Empfehlungen und jede Schule kann die Anzahl und Modelle der Artikel entsprechend anpassen.