Mit einer Verordnung vom 16. April 2020 hat der Bundesrat die Wiederaufnahme bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten ab 27. April 2020 bewilligt. Dies betrifft beispielsweise Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen, Coiffeursalons, Gärtnereien und Baumärkte. Dieser Bundesentscheid wirft zahlreiche Fragen zu den Voraussetzungen für den Zugang zu Einrichtungen auf, die die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben ermöglichen. Einige der betroffenen Berufsleute, die am 27. April 2020 ihre Präsenzarbeit wieder aufnehmen werden, müssen eine Betreuungslösung für ihre Kinder suchen. Als Reaktion auf diese neue Situation hat das kantonale Führungsorgan KFO beschlossen, die Empfehlungen, die im Kanton Freiburg in diesem Bereich gelten, anzupassen. Dazu erweitert das KFO den möglichen Zugang zu Notstrukturen und -klassen.
Welche Eltern können ab 27. April 2020 neu von dem Angebot Gebrauch machen, ihre Kinder unter bestimmten, bereits festgelegten Bedingungen in familienergänzenden oder schulischen Betreuungsangeboten unterzubringen (abgesehen von den Eltern mit Vorrang)?
- Eltern, die ihre Arbeit aufgrund des Entscheids ihres Unternehmens und basierend auf der Verordnung 2 des Bundesrats vom 16. April 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) am Arbeitsplatz wieder aufnehmen müssen.
Unter welchen Bedingungen können sie ihre Kinder in der Betreuungseinrichtung unterbringen?
- Die Eltern müssen über einen ordentlichen Betreuungsvertrag verfügen.
Die Eltern müssen in den obgenannten Bereichen arbeiten.
Die Eltern verfügen über keine andere Betreuungsmöglichkeit als die Betreuung durch Risikopersonen.
Soweit möglich und in Übereinstimmung mit den geltenden kantonalen Verordnungen organisieren Unternehmen, die für die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zuständig sind, Betreuungsangebote für ihr Personal ohne Betreuungslösung.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Betreuung der Kinder in den Einrichtungen und Schulen weiterhin nach den geltenden kantonalen und eidgenössischen Vorschriften zur Bekämpfung von COVID-19 richtet.