In seiner Sitzung vom vergangenen Dienstag, 1. Dezember, hat der Staatsrat die Verordnung über kantonale Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus angepasst. Er bestätigt damit formell die auf Westschweizer Ebene getroffenen Entscheide zur Wiedereröffnung der öffentlichen Gaststätten ab 10. Dezember und verfügt ausserdem einige Lockerungen, namentlich im Kulturbereich. Die Übereinstimmung der Verordnung mit den angekündigten neuen Bundesbestimmungen wurde heute Freitag eigens überprüft.
Einzel-Tracing in öffentlichen Gaststätten
Öffentliche Gaststätten mit Ausnahme von Diskotheken und Kabaretts (Patent D) dürfen ab 10. Dezember wieder öffnen, allerdings nur bis 23 Uhr (Verlängerung bis 1 Uhr in der Nacht von 31. Dezember auf 1. Januar). Die Gäste müssen an einem Tisch sitzen, in Gruppen von höchstens 4 Personen pro Tisch. Jede Person muss elektronisch erfasst werden.
Museen und Skigebiete ab 10. Dezember
Ebenfalls ab 10. Dezember dürfen folgende öffentlich zugänglichen Betriebe und Einrichtungen unter Einhaltung strenger Bedingungen öffnen:
- Skigebiete unter den strengen Bedingungen der COVID-19-Verordnung besondere Lage des Bundes;
- Museen und Kunstgalerien unter Einhaltung einer Fläche von 10 m2 pro Person.
Kinos und Konzertsäle ab 19. Dezember
Ab 19. Dezember öffnen zudem folgende Einrichtungen:
- Eisbahnen, unter Einhaltung der Regeln für den Sport (namentlich Verbot von Sportarten mit Körperkontakt);
- Kinos, Theater und Konzertsäle, bis höchstens 50 Personen pro Saal, Sitzpflicht und Einhaltung einer Fläche von 4 m2 pro Person. In Kinos sind Getränke und Essen verboten.
Alle anderen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, namentlich im Freizeitbereich, bleiben geschlossen. Eine Ausnahme gilt für Fitness-Studios: Sie dürfen ab 10. Dezember ausnahmsweise für Patientinnen und Patienten, die von Gesundheitsfachpersonen im Sinne des Gesundheitsgesetzes begleitet werden, öffnen.
Versammlungen: nicht mehr als 10 Personen
Bei Versammlungen und Veranstaltungen gilt weiterhin die 10-Personen-Grenze (einschliesslich Kinder), sowohl im privaten Rahmen als auch im öffentlichen Raum und auch bei solchen mit kommerziellem Zweck. Schliesslich wird die Teilnehmerzahl für religiöse Zeremonien sowie für zivile und religiöse Beerdigungen auf höchstens 50 Personen angehoben, unter Einhaltung einer Fläche von 4 m2 pro Person. Die Begrenzung auf 10 Personen zusätzlich zu den Amtsträgerinnen und Amtsträgern, die für zivile und religiöse Hochzeitsfeiern gilt, wird zudem auf Taufzeremonien ausgedehnt.
Neueinschätzung der Situation: Mitte Januar
Der Staatsrat betont, dass diese Lockerungen durch die ermutigende Entwicklung der Fallzahlen in unserem Kanton zwar ermöglicht werden, dass sie jedoch keinesfalls bedeuten, dass der Kampf gegen das Virus gewonnen ist und alle persönlichen Anstrengungen aufgegeben werden können. Es ist im Gegenteil zwingend notwendig, dass sich alle Freiburgerinnen und Freiburger weiterhin an die festgelegten Regeln halten, die Schutzmassnahmen anwenden (Händehygiene, Abstand halten, Maske tragen), ältere und gefährdete Personen besonders schützen und gesunden Menschenverstand beweisen, indem sie besonders in den kommenden Festtagen auf Veranstaltungen verzichten, die zur Verbreitung des Virus beitragen könnten.
Wenn sich die Gesundheitssituation Mitte Januar nicht unter Kontrolle befindet, kann der Staatsrat keine weiteren Lockerungen ins Auge fassen. Die aussergewöhnliche Situation dauert bis 19. Januar 2021.