Das KFO hat heute Morgen die Bedingungen für die Wiedereröffnung der öffentlichen Gaststätten im Kanton Freiburg präzisiert, die am 25. November 2020 vom Staatsrat in Absprache mit der Mehrheit der anderen französischsprachigen Kantone angekündigt wurde. Zusätzlich zu den bereits festgelegten strengen Hygienevorschriften (Schliessung von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens; maximal 4 Personen pro Tisch; Verpflichtung, im Sitzen zu konsumieren; obligatorische Erfassung der Kon-taktinformationen aller Gäste), betonte das KFO insbesondere die Bedeutung der Rückverfolgung der Gästekontakte. Um die Qualität der Datenverfolgung zu gewährleisten, werden den Gästen, drei Möglichkeiten angeboten:
- Scannen des QR-Codes, der auf jedem Tisch zur Verfügung steht;
- Herunterladen der mobilen App OK-visit (demnächst verfügbar);
- Verwenden einer persönlichen Karte, die den Kundinnen und Kunden abgegeben wird, die kein Mobiltelefon haben.
Der Kantonsarzt Thomas Plattner und die Präsidentin von Gastro Fribourg, Muriel Hauser, die zusammen mit Verantwortlichen des KFO anwesend waren, betonten ausführlich, wie wichtig die Rückverfolgung sei, um die Nachverfolgung der Daten von Gästen und Kunden gewährleisten zu können, die mit einer mit Covid-19 infizierten Person in Kontakt gestanden haben. Unter dieser Voraussetzung können die öffentlichen Gaststätten im Kanton Freiburg sicherstellen, dass die strengen Bedingungen für die Wiedereröffnung eingehalten werden.
Der Präsident des kantonalen Koordinationsstabes des KFO, Patrice Borcard, erklärte, dass die mo-bile Anwendung OK-visit mit der Zeit an allen öffentlichen Orten, an denen eine Rückverfolgung der Gäste oder Kundinnen und Kunden erforderlich ist (Museen, Kinos, Theater ...), genutzt werden könne.
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren für Winterterrassen
Um die wirtschaftliche Tätigkeit öffentlicher Gaststätten zu fördern, hat das KFO auch ein Konzept entwickelt, das es ihnen ermöglicht, nach einem raschen Bewilligungsverfahren beheizte Winterter-rassen zu betreiben. Das betreffende Oberamt oder – aufgrund einer Kompetenzdelegation – die be-treffende Gemeinde bewilligt die Einrichtung und den Betrieb solcher Terrassen auf der Grundlage eines einfachen und kurzen Formulars. Für die Beurteilung der erforderlichen Investitionen ist dem Formular ein Informationsblatt zu den geschätzten Energiekosten beigelegt.
Das KFO hält fest, dass das vereinfachte Verfahren für Winterterrassen, abgesehen von der wirt-schaftlichen Unterstützung, eine Konsumationsweise im Aussenbereich fördert, die unter dem Ge-sichtspunkt der Ansteckungsgefahr potenziell sicherer ist. Wohlgemerkt wird der Konsum gleich wie im Innenbereich nur im Sitzen und nur an Tischen mit höchstens vier Personen erlaubt sein. Allgemein gelten die zukünftigen Richtlinien für den Innenbereich der Gaststätten bis zum Ende des vorgesehenen Zeitraums, das heisst bis 30. April 2021, auch für Terrassen (Konsumationsweise, Personenzahl pro Tisch, Maskenpflicht, Erfassung der Kontaktdaten usw.).
Es kommen verschiedene Arten von Winterterrassen mit verschiedenen Bedingungen in Frage:
- Die offenen Terrassen ohne Abdeckung (Dach) und Wände können auf dem für Covid-19 erweiterten Perimeter, der eigens im Sommer bewilligt worden war, betrieben werden. Als Heizsysteme erlaubt sind einzig Holzheizungen mit Scheitern oder Pellets, die wenn möglich mit Holz aus dem Kanton befeuert werden, und wiederaufladbare (elektrische) Heizkissen;
- Die geschlossenen Terrassen sind entweder teilweise geschlossen (mit Dach und offenen Wänden) oder vollständig geschlossen (mit Dach, geschlossenen Wänden und Türen) und befinden sich im Perimeter der ordentlichen Terrasse, die für das Patent bewilligt wurde. Teilweise geschlossene Terrasse dürfen gleich beheizt werden wie offene Terrassen. Bei vollständig geschlossenen Terrassen sind auch elektri-sche Heizgeräte erlaubt (Elektroöfen, Heizstrahler), die mit Ökostrom vom Stromversorger betrieben werden. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde geschlossene Terrassen in dem für Covid-19 erweiterten Perimeter bewilligen.
- Die gemischten Terrassen: Hierbei handelt es sich um ganz oder teilweise geschlossene Terrassen im Perimeter einer ordentlich bewilligten Terrasse (gemäss Patent), die mit einer offenen Terrasse in dem für Covid-19 erweiterten Perimeter ergänzt werden. Die beiden Bereiche dürfen jeweils so beheizt wer-den, wie offene bzw. geschlossene Terrassen.
Jede Terrasse kann von der Gemeinde besichtigt werden.
Das vereinfachte Verfahren tritt sofort in Kraft, damit interessierte Betriebe die nötigen Massnah-men ergreifen und ab der Wiedereröffnung am 10. Dezember 2020 eine Winterterrasse betreiben können.
Um den administrativen Aufwand der Betreiberinnen und Betreiber noch mehr zu reduzieren, kann anstelle des vorgängigen formellen Kontrollverfahrens eine Besichtigung vorgenommen werden. Die Gemeinden werden den Umständen entsprechend prüfen, ob eine Koordination vor Ort nötig ist. Die Anforderungen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bleiben bestehen. Bei den Brandschutzmassnahmen haben die Westschweizer Behörden ihr Vorgehen koordiniert. Empfehlungen sind für die Betreiberinnen und Betreiber und die Gemeinden herausgegeben.
Weitere Auskünfte