Das KFO hat entschieden, das Öffnen von Marktständen unter gewissen Bedingungen zu erlauben. Dazu stützt es sich auf den erläuternden Bericht zur COVID-19-Verordnung 2 des Bundesrates, in dem zwischen der Organisation von Märkten als Veranstaltungen und Ständen, an denen wie in den Lebensmittelgeschäften Nahrungsmittel verkauft werden, unterschieden wird. In diesem Zusammenhang und trotz der Widersprüche im erläuternden Bericht spricht sich das KFO für eine Öffnung von Marktständen aus: Es macht diese Wiedereröffnung davon abhängig, dass einige Rahmenbedingungen eingehalten werden:
- Nur Stände, die Lebensmittel verkaufen, sind erlaubt.
- Der Standort der Stände muss auf dem öffentlichen Platz genau festgelegt werden, so dass sie etwa 50 bis 80 Meter voneinander entfernt sind.
- Die Händlerinnen und Händler auf dem Markt sind dafür verantwortlich, dass die Mindestabstände in den Warteschlangen (2 Meter, möglichst mit Bodenmarkierungen) eingehalten werden und dass die Hygienevorschriften des BAG eingehalten werden.
- Die Gemeinden bestimmen den Tag oder die Tage, an denen Marktstände zugelassen werden. Die üblichen Markttage und -öffnungszeiten können verlängert werden, um den Zustrom von Kunden zu reduzieren.
- Ist die Zahl der Händlerinnen und Händler höher als die Zahl der verfügbaren Plätze, so organisieren die Gemeinden einen Turnus, wobei auf die Gleichbehandlung und die Zugänglichkeit für alle betroffenen Händlerinnen und Händler zu achten ist.
- Der Gemeinderat genehmigt nach Stellungnahme der Kantonspolizei ein Konzept zur Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs.
- Die Kantonspolizei und die Gemeindepolizeien führen Kontrollen durch.
Marktstände können unter den gegebenen Rahmenbedingungen nur in Gemeinden geöffnet werden, in denen im Normalfall regelmässig Märkte durchgeführt werden.