Damit das Vereinsleben schrittweise wieder aufgenommen werden kann, hat das KFO beschlossen, den kleinen Handlungsspielraum des Kantons zu nutzen, um Ausnahmen vom Verbot von Zusammenkünften von mehr als fünf Personen zu bewilligen. Das Versammlungsverbot gilt mindestens bis zum 8. Juni, ebenso wie das Verbot öffentlicher und privater Veranstaltungen und die Pflicht zum Social Distancing.
Die vom KFO beschlossene Lockerung ist an strenge Bedingungen geknüpft. Zwar dürfen sich Vereinsvorstände ab sofort auch dann wieder zu Sitzungen treffen, wenn mehr als 5 Personen daran teilnehmen. Die Anwesenden müssen aber die Hygiene- und Verhaltensregeln beachten. Die Zahl der Sitzungsteilnehmenden ist zu beschränken und der Richtwert von 4 m2 pro Person im Sitzungs-raum ist ebenso zu garantieren wie der physische Abstand von 2 m zwischen den Personen während der Sitzung.
Die Bedingungen gelten sowohl im privaten Rahmen (Zuhause eines Vorstandsmitglieds) als auch in Räumen, die für private Zwecke genutzt werden (z. B. gemieteter Saal in einem Restaurant) oder dem Vereinszweck dienen (Klub- oder Vereinslokal).
Die neue Möglichkeit von Präsenzsitzungen gilt nur für Vereinsvorstände und nicht für Versammlungen von Klubs, Vereinen oder anderer Gruppierungen. Diese bleiben bis auf Weiteres streng verboten.
Musikproben in Kleingruppen
Betreffend die Aktivitäten von Chören und Instrumentalensembles, die ein wichtiger Bestandteil der Freiburger Kultur sind, weist das KFO darauf hin, dass Gesamtproben weiterhin nicht erlaubt sind. Wie bei allen musikalischen Aktivitäten (u. a. Musikunterricht) sind nur Gruppen von fünf Personen inklusive Lehrperson oder Dirigentin bzw. Dirigent möglich.
Die Freiburger Chorvereinigung hat ihren Mitgliedern in Absprache mit dem KFO mitgeteilt, unter welchen besonderen Bedingungen Chorproben mit bis zu fünf Personen abgehalten werden können. Beim Singen ist das Risiko einer Virusübertragung möglicherweise erhöht. Deshalb muss die verfügbare Fläche bei zwei Personen 12 m2, bei drei Personen 16 m2, bei vier Personen 20 m2 und bei fünf Personen 25 m2 betragen. Ausserdem muss der Raum regelmässig gelüftet und ein physischer Abstand von 3 m zwischen den Sängerinnen und Sängern eingehalten werden. Besonders gefährdete Personen dürfen nicht an solchen Proben teilnehmen.
Die für Chöre angeordneten Massnahmen gelten auch für Instrumentalensembles.