Die Altlastensanierung gehört zu den Prioritäten des Umweltschutzes, die entsprechend ihrer Bedeutung bundesrechtlich und kantonal spezifischell geregelt ist.
Das Bundesamt für Umwelt geht von rund 38'000 belasteten Standorten aus, wovon 4'000 wegen Ihrer Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt saniert werden müssen.
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Belastete Standorte sind Orte, die durch Abfälle belastet werden und deren flächenmässige Ausdehnung relativ eng beschränkt ist. Sie umfassen:
- Ablagerungsstandorte: stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Standorte, an denen Abfälle definitiv abgelagert werden; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial gelangt ist.
- Betriebsstandorte: Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist.
- Unfallstandorte: Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind.
- Schiessanlagen
Altlasten sind belastete Standorte, die aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes saniert werden müssen. Dies ist der Fall, wenn z.B. ein Schutzgut (öffentliche Wasserfassung, Fluss etc.) bedroht ist.
Schutzgüter sind Oberflächengewässer, Grundwasser, Boden und Luft.
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- Führen und aktualisieren des Katasters belasteter Standorte
- Festlegung der erforderlichen Bedingungen in den Baubewilligungen zur Vermeidung der Entstehung neuer belasteter Standorte und Bauprojekte auf belasteten Standorten ermöglichen
- Verlangen der Untersuchung und der Überwachung belasteter Standorte, wo dies notwendig ist
- Sanierung von Altlasten, die schädliche oder störende Auswirkungen haben oder haben können, innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen
- Verwaltung des kantonalen Fonds für die Finanzierung der Massnahmen dessen Kosten dem Kanton unterliegen, wenn die Verursacher unbekannt oder zahlungsunfähig sind und für die finanzielle Unterstützung der Kosten in Zusammenhang mit den ehemaligen Deponien und den Schiessanlagen der Gemeinden
- Ausführung der nötigen Massnahmen beim Bundesamt für Umwelt, um die Abgeltungen bei Altlastensanierungen zu erhalten
- Erstellen von Kostenschlüsseln, wenn eine betroffene Person dies verlangt oder in Fällen, in denen die Behörde selbst Massnahmen ergreift
- Überwachung der Verwaltung des Aushubmaterials bei Bauarbeiten auf belasteten Standorten
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Im Kataster sind diejenigen Standorte im Kanton verzeichnet, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind.
Die Standorte werden in zwei Kategorien eingeteilt:
- Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind;
- Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind.
Der Kataster wird fortlaufend nachgeführt, hauptsächlich auf der Grundlage neuer Informationen aus den Untersuchungen, der Überwachung und den Sanierungen.
Bei seiner Veröffentlichung am 15. Oktober 2008 waren im Kataster 1 118 belastete Standorte verzeichnet. Bei 315 dieser Standorte muss untersucht werden, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind.
Der Eintrag in den Kataster hat je nach Klassierung des Standorts unterschiedliche Folgen für die Inhaberin bzw. den Inhaber:
- Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind: Solange an der betroffenen Parzelle keine Änderungen durch Bauarbeiten irgendwelcher Art (darunter fallen auch Wiederaufbau- und Umbauarbeiten, Vergrösserungen oder Nutzungsänderungen) vorgenommen werden und solange keine neuen Erkenntnisse vorliegen, sind aus Sicht der AltlV keine besonderen Vorkehrungen zu treffen. Die bestehenden Aktivitäten und Nutzungen können ohne Weiteres fortgeführt werden.
Sind Bauarbeiten vorgesehen, sind vor der öffentlichen Auflage des Baubewilligungsgesuchs die mit der Belastung verbundenen technischen Einschränkungen abzuklären und anschliessend zusammen mit den erforderlichen Massnahmen in das Projekt zu integrieren. Insbesondere anlässlich von Terassierungsarbeiten sind die gesetzlich vorgeschriebenen Entsorgungswege der anfallenden Abfälle gemäss den Vorgaben der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) einzuhalten. Die hauptsächlichen finanziellen Auswirkungen bei Arbeiten entstehen somit überwiegend durch die Mehrkosten für die Entsorgung von kontaminiertem Aushubmaterial.
In einigen Fällen kann ein Standort durch eine einfache Untersuchung der tatsächlich am Standort erfolgten Tätigkeiten als unbelastet bewertet werden. In einem solchen Fall kann der Standort aus dem Kataster gestrichen werden.
- Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind: Der Standortinhaber oder Betreiber hat Zusatzuntersuchungen aufgrund einer durch den Staat erstellten Prioritätenliste durchzuführen. Dabei werden das Schadenspotenzial der vorhandenen Stoffe, ihre Mobilität und die Bedeutung der betroffenen Schutzgüter berücksichtigt. Das AfU gibt der Inhaberschaft die Durchführungsmodalitäten bekannt. Eine Zusatzuntersuchung ist aber in jedem Fall vor einer Umnutzung oder Änderung des Standorts durchzuführen.
Die verschiedenen Etappen der Behandlung eines belasteten Standorts sind im nachstehenden Schema des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) dargestellt.
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Wieso wurde mein Grundstück in den Kataster eingetragen?
Weil die auf Ihrem Grundstück erfolgten Aktivitäten nach dem heutigen Wissensstand möglicherweise dazu führten, dass umweltgefährdende Stoffe in den Boden gelangt sind (Versickerungen und Ablagerungen von Abfällen). Es ist sehr wohl möglich, dass die Aktivitäten, die zur Belastung geführt haben, schon vor langer Zeit aufgegeben wurden. Auf keinen Fall bedeutet der Eintrag, dass Ihre Situation rechtswidrig ist.
Was muss ich beachten, wenn ich mein Grundstück, das im Kataster eingetragen ist, verkaufen will?
Seit 2012 ist für die Veräusserung oder Teilung eines Grundstücks, das von einem belasteten Standort betroffen ist, eine behördliche Genehmigung erforderlich. Es ist wahrscheinlich, dass der potenzielle Käufer zusätzliche Informationen anfordert. Im Hinblick auf den Verkauf können Sie Voruntersuchungen durchführen. Auf diese Weise kann abgeklärt werden, ob der Eintrag im Kataster gelöscht werden kann, und wenn dies nicht möglich ist, welche Mehrkosten allenfalls durch die Belastung des Standorts entstehen könnten.
Verliert ein im Kataster eingetragenes Grundstück an Wert?
Es kommt vor, dass Banken und Versicherungen Bedenken wegen des Risikos einer möglichen Belastung haben. In bestimmten Fällen ist es möglich, die Mehrkosten zu schätzen, die bei einem zukünftigen Bauvorhaben oder einer Sanierung anfallen, wenn Aushubmaterial entsorgt werden muss. Die Zusatzkosten sind somit keine direkten Auswirkungen des Katastereintrags, sondern vielmehr auf das Vorhandensein von Schadstoffen zurückzuführen.
Besteht ein Risiko für die Gesundheit?
Von der Mehrheit der Standorte geht keine Gefahr für die Gesundheit aus. In den Fällen, in denen ein Risiko für die Gesundheit (auch der Nachbarn) oder für die Umwelt vermutet wird, verlangt der Kanton, dass Untersuchungen durchgeführt werden. Dabei wird die Gefährdung von folgenden Gütern analysiert:
- Wasser (Trinkwassernutzung usw.)
- Boden (Gärten, Anbau, Spielplätze)
- Luft (Infiltration in bewohnte Räume)
Wieso ist mein Grundstück im Kataster eingetragen, obwohl das Gebäude abgerissen wurde, sodass man nichts mehr sieht?
Auch nach dem Abbruch des Gebäudes können noch Schadstoffe im Boden vorhanden sein. Mit dem Eintrag im Kataster soll gerade verhindert werden, dass solche Standorte vergessen werden.
Wieso ist mein Grundstück im Kataster eingetragen, obwohl in meinem Betrieb alle Vorschriften eingehalten werden und ich alle nötigen Bewilligungen besitze?
In den meisten Fällen ist der Eintrag im Kataster auf frühere Tätigkeiten zurückzuführen. Die Tatsache, dass die gegenwärtigen Tätigkeiten keine Verschmutzungen verursachen, heisst nicht zwangsläufig, dass dem auch früher so war. Die Aktivitäten, die zur Belastung geführt haben, können durchaus unter Einhaltung der damals geltenden Vorschriften ausgeführt worden sein. In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, dass zahlreiche Vorschriften zum Schutz der Umwelt neueren Datums sind.
Ich will ein Grundstück kaufen. Wie kann ich mich angesichts der belasteten Standorte vor schlechten Überraschungen schützen?
Der Kataster der belasteten Standorte wurde genau deswegen erstellt: um solche schlechten Überraschungen zu vermeiden. Der Kataster kann im Internet über das Geoportal des Staats Freiburg eingesehen werden. Bei einer Transaktion ist eine Genehmigung des Amtes für Umwelt erforderlich. Die Tatsache, dass ein Grundstück nicht von einem im Kataster eingetragenen Standort betroffen ist, stellt keine Garantie dar, dass keine Belastung vorliegt. Einzig mit einer Untersuchung des Grundstücks kann das Vorhandensein einer Belastung ausgeschlossen werden.
Richtig ist
- Beim Kataster handelt es sich um ein Verzeichnis der bekannten belasteten Standorte.
- Der Kataster basiert zur Hauptsache auf Auskünften betroffener Betriebe, behördeninternen Informationen und Angaben von Zeitzeugen.
- Der Kataster wird von der zuständigen Dienststelle laufend den neuen Erkenntnissen angepasst.
- Von den eingetragenen Standorten gehen nicht zwangsläufig schädliche oder lästige Einwirkungen aus.
- Der Kataster vermittelt eine Gesamteinsicht und bildet die Grundlage für die künftige Verwaltung der Standorte.
- Die Inhaberinnen und Inhaber werden vor dem Katastereintrag zur Stellungnahme aufgefordert.
Falsch ist
- Jeder im Kataster erfasste Standort ist eine Altlast und muss saniert werden.
- Die Erfassung eines Standorts im Kataster kostet der Inhaberschaft viel Geld.
- Jeder im Kataster erfasste Standort muss untersucht werden.
- Einträge im Kataster bleiben bestehen und ändern sich nie.
- Der Kataster wird ohne Wissen der Standortinhaberin bzw. des Standortinhabers erstellt.
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Verschiedene Regeln gelten betreffend die Übernahme der Untersuchungs- und der Sanierungskosten. Diese erfolgt hauptsächlich gemäss dem Verursacherprinzip.
In einer ersten Phase sind die von den Behörden angeordneten Massnahmen vom Standortinhaber bzw. - in offensichtlichen Fällen - vom Betreiber durchzuführen.
Die Realleistungspflichtigen müssen jedoch nicht zwangsläufig auch die Kosten tragen. Denn das Umweltschutzgesetz bestimmt, dass der Verursacher der Belastung die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung zu tragen hat (Verursacherprinzip). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Verursacheranteilen. Dabei wird in erster Linie der Verhaltensstörer herangezogen, also derjenige, der die Belastung des Standorts bewirkt hat. Wer lediglich als Inhaber der Deponie oder des Standorts beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
Ergeben die Untersuchungen, dass der Standort nicht belastet ist, werden die Kosten vom Staat getragen. Dasselbe gilt, wenn der Inhaber oder Verursacher nicht zur Kostentragung herangezogen werden kann (unbekannt oder insolvent). Ferner muss der Staat die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von den Standorten tragen, bei denen er als Betreiber Verhaltensstörer oder als Besitzer der betroffenen Parzelle Zustandsstörer ist. Um Umweltschäden abzuwenden, kann der Staat ausserdem eine Ersatzvornahme durchführen.
Im Einklang mit den Vorschriften des am 7. September 2011 vom Grossen Rat angenommenen Gesetzes über belastete Standorte (AltlastG) wurde ein kantonaler Fonds für die entstandenen Kosten der Untersuchung, der Überwachung und der Sanierung kreiert, um namentlich die Kosten zu decken, die der Staat übernehmen muss, weil die Verursacher der Verschmutzung oder Eigentümer des Standorts nicht mehr ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind, weil sich der Standort nach der Untersuchung als nicht belastet erweist oder weil eine Ersatzvornahme nötig ist. Ausserdem sieht er Kantonsbeiträge für Massnahmen im Zusammenhang mit ehemaligen Gemeindedeponien und Schiessanlagen vor. Der Fonds wird hauptsächlich mit den Abgaben finanziert, die auf den in einer Deponie des Kantons abgelagerten Abfällen erhoben werden. Der Entwurf sieht ausserdem vor, dass der Fonds bei Bedarf über das ordentliche Staatsbudget gespeist wird
Der Bund hat auf der Grundlage der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) einen Fonds errichtet, der mit den Abgaben für abgelagerte Abfälle gespiesen wird. Sind die Gewährungsbedingungen erfüllt, können über den VASA-Fonds folgende Arbeiten mitfinanziert werden:
- die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;
- die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen;
- die Untersuchung von Standorten, die sich als unbelastet herausstellen.