Dokumente
- Bewirtschafterwechsel (Übernahme oder Personengemeinschaft) (PDF, 829k)
- Gesuch um Anerkennung als Betrieb (PDF, 297.74k)
- Gesuch um Anerkennung als Betriebszweiggemeinschaft (PDF, 195.18k)
- Gesuch um Anerkennung als Betriebsgemeinschaft (PDF, 332.03k)
- Vertrag betreffend Überbetriebliche Erfüllung des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) (PDF, 254.36k)
Für die folgenden Betriebsarten wird eine amtliche Anerkennung benötigt:
Einfacher Betrieb
Es geht um die Anerkennung neuer Betriebe, die Pflanzenbau und/oder Nutztierhaltung betreiben. Diese neuen Betriebe müssen selbständig und unabhängig von anderen Betrieben sein. Sie müssen mindestens eine Produktionsstätte umfassen, die eine klar abgegrenzte Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen bildet.
Betriebszweiggemeinschaft
Es handelt sich um die Anerkennung der Zusammenarbeit von zwei oder mehr Betrieben. Es braucht eine solche Anerkennung, wenn mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen. Diese Betriebe müssen ein Mindestgrösse von 0.2 Standardarbeitskräften (SAK) aufweisen und sie dürfen nicht mehr als 15 km voneinander entfernt sein. Zusammen mit dem Anerkennungsgesuch muss beim LwA auch ein Gemeinschaftsvertrag eingereicht werden.
Betriebsgemeinschaft
Es handelt sich um den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben, die höchstens 15 km voneinander entfernt sein dürfen. Beim Zusammenschluss muss jeder der Betriebe den Mindest-Arbeitsbedarf von 0,20 Standardarbeitskräfte (SAK) erreichen und die Mitglieder der Gemeinschaft können nicht mehr als 75 % ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten. Die Betriebsgemeinschaft gilt als ein Betrieb. Zusammen mit dem Anerkennungsgesuch muss beim LwA auch ein Gemeinschaftsvertrag eingereicht werden.
Der Bewirtschafter richtet ein formelles Anerkennungsgesuch an das Amt für Landwirtschaft und legt die erforderlichen Unterlagen bei. Das Amt führt anschliessend eine Ortsbesichtigung durch, um zu überprüfen, ob alle Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt sind. Kann dem Gesuch entsprochen werden, so erlässt das Amt einen Anerkennungsentscheid, den es an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und weitere Stellen zur Information weiterleitet.