Bundessömmerungsbeiträge
Die Sömmerungsbeiträge werden unter der Voraussetzung gewährt, dass die Betriebe umweltschonend und gemäss den geltenden Vorschriften bewirtschaftet werden. Beitragsberechtigt sind Bewirtschafter von Sömmerungs-, Hirten- und Gemeischaftsweidebetrieben mit zivilrechtlichem Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Schweiz. Beiträge können zudem an Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften ausgerichtet werden, welche einen Sömmerungs-, Hirten- und Gemeischaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.
Die Sömmerungsbeiträge werden nach Normalstössen (NST) ausgerichtet. Ein Normalstoss entspricht der Sömmerung einer Grossvieheinheit GVE (1 GVE entspricht z.B. 1 Kuh) während 100 Tagen. Für jeden Sömmerungsbetrieb wurde vom Kanton basierend auf den erhobenen Durchschnittsbeständen der Referenzjahre 1996 - 1998 ein Normalbesatz festgelegt. Der Normalbesatz wird unterteilt in "Schafe, ohne Milchschafe und in die "übrigen RGVE. Die maximal anrechenbare Sömmerungsdauer beträgt 180 Tage.
Kantonale Sömmerungsbeiträge
Ein kantonaler Beitrag in Form von Sömmerungsbeiträgen wird gewährt um die Verwertung der Käseproduktion im Sömmerungsgebiet zu fördern.
Der kantonale Beitrag wird gewährt wenn:
- die Bedingungen des Bundes für die Gewährung von Sömmerungsbeiträgen erfüllt sind;
- die Milchproduktion der Herde auf der Alp verarbeitet, d.h. verkäst wird;
- die Käseproduktion von einem amtlichen Organ oder einer Branchenorganisation, deren Produkt anerkannt ist, bestätigt wird;
- die ganze Alp im Kanton Freiburg und in den gemäss der Bundesgesetzgebung festgelegten Sömmerungsgebieten gelegen ist.
Das Produktionsvolumen beträgt durchschnittlich rund 3.0 Millionen Kilo Milch pro Jahr, welche zu Käse verarbeitet werden.