Tierhaltung - Rechtlicher Rahmen
Die Haltung von Tieren wird durch den folgenden, eidgenössischen und kantonalen, rechtlichen Rahmen geregelt:
- Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
- Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
- Verordnung des EDI vom 5. September 2008 über die Haltung von Nutztieren und Heimtieren (TSchAV)
- Verordnung des BLV vom 27. August 2008 über die Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren;
- Verordnung des BLV vom 12. April 2010 über die Haltung von Versuchstieren und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen
- Tierschutzgesetz vom 20. März 2012 (kTSchG)
Haltung von Nutztieren, Heimtieren oder Wildtieren
Jede Person, die Tiere halten möchte, muss sich vorgänglich über die gesetzlichen Anforderungen informieren. Diese Anforderungen beziehen sich auf die Einrichtungen, in denen die Tiere gehalten werden, aber auch die Natur und Häufigkeit der Pflege, die ihnen entgegengebracht werden muss. In mehreren Fällen verlangen die Behörden, dass der Halter über eine spezifische Ausbildung oder eine Haltebewilligung verfügt.
Für mehr Informationen verweisen wir Sie auf die Internetseite des BLV.
Dokumente
Haltung von Versuchstieren
Versuchstiere sind Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind. Jeder der Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt muss über eine kantonale Bewilligung verfügen. Die Personen welche Versuchstiere betreuen müssen ebenfalls über eine spezifische Ausbildung verfügen.
Für mehr Informationen verweisen wir Sie auf die Internetseite des BLV.