Direktive RIMU-ILFD
Die Weisung von der RIMU und ILFD vom 20.12.2022, klärt nun im Detail, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Wohngesuch bewilligt werden kann. Sie listet zudem auf, welche Nebengebäude bewilligungsfähig sind.
Im Folgenden finden Sie die unterstützenden Unterlagen und FAQs zum landwirtschaftlichen Wohnen und Nebengebäuden, die in der Landwirtschaftszone genehmigt werden können.
Die Weisung von der RIMU und ILFD vom 20.12.2022, klärt nun im Detail, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Wohngesuch bewilligt werden kann. Sie listet zudem auf, welche Nebengebäude bewilligungsfähig sind.
Zunächst muss festgestellt werden, welche Bestimmungen gelten. Nach den Bestimmungen des Bundesrechts können in der Landwirtschaftszone nämlich zwei gesetzliche Regelungen für Wohnen in Frage kommen. Dabei handelt es sich um das Konformitätsregime (Art. 16a RPG) oder das Ausnahmeregime (Art. 24ff RPG).
Sofern das Wohnprojekt die in der Weisung «landwirtschaftliche Wohnbauten und Gebäude ausserhalb der Bauzone» festgelegten Voraussetzungen (Viehschwellen, Abstand zur Bauzone) erfüllt, wird das Bauvorhaben unter dem Gesichtspunkt der Zonenkonformität, d. h. nach den "landwirtschaftlichen" Bestimmungen, beurteilt.
Wenn das Bauvorhaben die in der Weisung «landwirtschaftliche Wohnbauten und Gebäude ausserhalb der Bauzone» festgelegten Voraussetzungen (Viehschwellen, Abstand zur Bauzone) nicht erfüllt, wird es unter dem Gesichtspunkt der Ausnahmen (Art. 24ff RPG) beurteilt. Diese Bestimmungen, die die Renovation, den teilweisen Umbau und die massvolle Vergrösserung eines Wohnhauses erlauben, fallen in den Zuständigkeitsbereich des BRPAs.
Die Entfernung zu einer Bauzone ist eines der entscheidenden Kriterien für die Analyse unter dem Aspekt der Konformität. Liegt das Projekt weniger als 500 m von einer Bauzone entfernt, wird das Wohnprojekt unter dem Gesichtspunkt der Ausnahmen geprüft. Diese Bestimmungen, die die Renovierung, den teilweisen Umbau und die massvolle Vergrösserung eines Wohnhauses erlauben, fallen in den Zuständigkeitsbereich des BRPAs.
Da das Projekt die in der Weisung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Projekt unter dem Gesichtspunkt der Ausnahmen (Art. 24ff RPG) in der Landwirtschaftszone beurteilt. Diese Bestimmungen, die die Renovation, den teilweisen Umbau und die massvolle Vergrösserung eines Wohnhauses erlauben, fallen in die Zuständigkeit des BRPAs.
Der Fall wird unter folgenden Blickwinkeln analysiert: Der Wohnungsbau wird unter dem Gesichtspunkt der Ausnahmen analysiert, während das Ökonomiegebäude unter dem Gesichtspunkt der Konformität analysiert wird.
Alle Wohnungen müssen für den Betrieb (Betriebsleiter, Angestellte) oder für den Bedarf der Generation, die in den Ruhestand geht (und immer auf dem Hof gewohnt hat), unerlässlich sein;
Der Bedarf muss unmittelbar gegeben sein;
Eine Wohnung, die für eine Mietrendite bestimmt ist, entspricht nicht den Anforderungen. Bei Vorhandensein einer Mietwohnung kann kein neuer zusätzlicher Bedarf an landwirtschaftlichem Wohnraum geltend gemacht werden;
Das Projekt darf die maximal zulässige BGFa nicht überschreiten (siehe Richtlinie «landwirtschaftliche Wohnbauten und Gebäude ausserhalb der Bauzone»);
Für einen Neubau muss bei der kantonalen Behörde für Grundstückverkehr (BGV, Liebfrauengasse 2, 1700 Freiburg) eine Bestätigung als Landwirtschaftsgewerbe im Sinne des Gesetzes über das bäuerliche Bodenrecht beantragt werden;
Die allgemeinen Bestimmungen des Art. 34 RPV Abs. 4 für das Bauen ausserhalb der Bauzone müssen eingehalten werden (objektiver Bedarf, kein widersprüchliches überwiegendes Interesse, langfristige Lebensfähigkeit/Tragbarkeit).
Für eine zusätzliche Familienwohnung für einen Angestellten müssen die Grenzwerte mindestens das Doppelte erreichen, damit eine zweite Wohnung genehmigt werden kann (siehe Richtlinie «landwirtschaftliche Wohnbauten und Gebäude ausserhalb der Bauzone») ;
Der Bedarf für diese zusätzliche Wohnung muss nachgewiesen werden (Arbeitsvertrag, etc.) ;
Die allgemeinen Bestimmungen (objektiver Bedarf, keine entgegenstehenden überwiegenden Interessen, langfristiger Lebensfähigkeit) für das Bauen ausserhalb der Bauzone müssen eingehalten werden (Art. 34 RPV Abs. 4).
Für anerkannter Landwirt sind nur, die in der Weisung (Kapitel VI - Richtlinie «landwirtschaftliche Wohnbauten und Gebäude ausserhalb der Bauzone») vorgesehenen Bauten und Anlagen zulässig.
Für Nicht-Landwirt sind nur, die vom BRPA genehmigten Bauten und Anlagen zulässig (Richtlinie betreffend die teilweise Änderung von Gebäuden, die ausserhalb der Bauzone liegen und nicht mehr zonenkonform sind).
Unsere Abteilung ist in diesem Bereich nicht zuständig. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die kantonale Behörde für Grundstückverkehr (BGV).
Herausgegeben von Grangeneuve
Letzte Änderung: 23.04.2024