Wird ein Schlachttierkörper als ungeniessbar bezeichnet oder ist eine Zweitmeinung nötig, so liegt es in der Kompetenz des amtlichen Tierarztes:
- den Schlachttierkörper zu beschlagnahmen und sichernde Bedingungen für die Aufbewahrung anzuordnen;
- eine Beanstandung auszusprechen und zu entscheiden, welche Teile des Schlachttierkörpers genusstauglich sind oder ob sie zuerst behandelt werden müssen, bevor sie als genusstauglich bezeichnet werden könne oder ob diese als tierische Nebenprodukte entsorgt werden müssen.