Die Pflicht zur Selbstkontrolle in den Schlachthöfen sowie in anderen lebensmittelherstellenden Betrieben, wird durch die Art. 74 bis 85 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) geregelt. Betreffend die spezifischen Aspekte der Selbstkontrolle in den Schlachthöfen verlangt der Art. 19 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) dass an jedem Arbeitstag Sauberkeitskontrollen, sowie periodisch mikrobiologische Untersuchungen zwecks Kontrolle der Hygiene im Betrieb und beim Schlachten durchgeführt werden müssen.
Selbstkontrolle bei der Fleischhygiene
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Die Selbstkontrolle ist einer der wichtigsten Grundsätze des schweizerischen Lebensmittelgesetzes und gilt für alle, die Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände herstellen, behandeln, abgeben, einführen oder ausführen.
Herausgegeben von Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Letzte Änderung: 09.06.2020