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FAQ - Häufig gestellte Fragen Tiergesundheit
- Welches sind die wichtigsten zu respektierenden Punkte für eine Meldung bei der TVD?
Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401) ist der Tierhalter verpflichtet, der Tierverkehrsdatenbank „innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang und die Verendung von Tieren der Rindergattung sowie den Verlust von Ohrmarken" zu melden. - Müssen kleinwüchsige Vertreter der Rinder-, Ziegen-, Schaf- und Schweinegattung auch gekennzeichnet werden?
Ja, gemäss Punkt 29 der technischen Weisungen vom 12. September 2011 über die Kennzeichnung von Klauentieren müssen diese Tiere auch identifiziert werden: a) vor der Abgabe aus der Tierhaltung; b) wenn die Tiere einer amtlich angeordneten Untersuchung unterworfen werden. Für die Kennzeichnung dürfen nur die von der TVD zugeteilten und abgegebenen amtlichen Ohrmarken verwendet werden.