Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr
Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, so werden Massnahmen zu deren Reduzierung oder Beseitigung in einem Massnahmenplan vom Staatsrat erlassen. Die Grundlage dazu bildet Artikel 19 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV).
Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen
Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) ist zuständig, um Massnahmen, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen vorsorglich begrenzt werden können, anzuordnen (Artikel 18 LRV).
Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen
Die Emissionen von Fahrzeugen sind vorsorglich nach den Gesetzgebungen über den Strassenverkehr begrenzt (Artikel 17 LRV). Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt ist für die Kontrolle dieser Fahrzeuge verantwortlich.