In Anwendung der LRV werden die Immissionen in zweierlei Weisen begrenzt:
Mindestabstand
Bei der Errichtung einer Anlage zur Tierhaltung müssen die erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Es gelten die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART). Das AfU überprüft die Berechnung der Mindestabstände, die der Gesuchsteller anlässlich des Vorgesuchs oder spätestens beim Baubewilligungsgesuch für eine Stallung vorlegen muss.
Ammoniakemissionen
Tierische Ausscheidungen setzen Ammoniak (NH3) in die Atmosphäre frei. Emissionen aus der Haltung von Nutztieren stammen hauptsächlich von Rindvieh, Schweine und Geflügel. Die Verdampfung von NH3 erfolgt im Stall, bei der Lagerung von Hofdünger und bei der Ausbringung von Gülle und Mist. Um die Emissionen zu reduzieren, müssen bei diesen drei Stufen Massnahmen ergriffen werden:
- Im Stall sind die verschmutzten Flächen durch betriebliche und bauliche Massnahmen zu reduzieren;
- Die Anlagen zur Lagerung der Gülle müssen abgedeckt sein (dauerhafte und wirksame Abdeckung), damit die Methanemissionen, einem Treibhausgas, begrenzt werden.
Die Ausbringung hat mithilfe von Techniken stattzufinden, welche die Emissionen vermindern, wie z.B. einem Schleppschlauch.
Das AfU überprüft die Einhaltung der Anforderungen bei den Baubewilligungsgesuchen. Für grosse Anlagen wird eine Ammoniakemissionserklärung im Sinne des Artikels 12 LRV verlangt. Das AfU überprüft ebenfalls, ob ein Stallprojekt alleine schon eine Überschreitung der kritischen Belastung für die Stickstoffablagerung in einer benachbarten natürlichen Umgebung (z.B. Wald) verursacht.