Obwohl wir uns alle leicht vorstellen können, was ein Wald ist, sind unsere Vorstellungen unterschiedlich und in der Praxis ist es manchmal schwierig zu erkennen, ob eine Fläche Wald ist oder nicht bzw. wo ein Wald endet.
Im Kanton Freiburg gilt eine Bestockung als Wald, wenn sie sich über eine Fläche von mindestens 800 m² und eine Breite von mindestens 12 Metern erstreckt. Des Weiteren muss der Baumbestand mindestens 20 Jahre alt sein, wobei die Waldgrenze 2 Meter von den Bäumen entfernt verläuft, die den äusseren Waldrand bilden (Art. 3, Abs. 1 WSG).
Das Bundesgesetz über den Wald gibt an: "Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend" (Art. 2, Abs. 1 WaG). Es wird klargestellt, dass auch beweidete Wälder, Waldweiden, Walnuss- und Kastanienbestände, Lücken im Wald, forstwirtschaftliche Strassen, Bauten und Anlagen sowie Flächen, für die eine Wiederaufforstungspflicht besteht, als Forstflächen angesehen werden. Wenn schliesslich die soziale oder Schutzfunktion einer Aufforstung besonders wichtig ist, "so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald“ (Art. 1, Abs. 2 WaV).