Obwohl wir uns alle leicht vorstellen können, was ein Wald ist, sind unsere Vorstellungen unterschiedlich und in der Praxis ist es manchmal schwierig zu erkennen, ob eine Fläche Wald ist oder nicht bzw. wo ein Wald endet.
Im Kanton Freiburg gilt eine Bestockung als Wald, wenn sie sich über eine Fläche von mindestens 800 m² und eine Breite von mindestens 12 Metern erstreckt. Des Weiteren muss der Baumbestand mindestens 20 Jahre alt sein, wobei die Waldgrenze 2 Meter von den Bäumen entfernt verläuft, die den äusseren Waldrand bilden (Art. 3, Abs. 1 WSG).
Das Bundesgesetz über den Wald gibt an: "Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend" (Art. 2, Abs. 1 WaG). Es wird klargestellt, dass auch beweidete Wälder, Waldweiden, Walnuss- und Kastanienbestände, Lücken im Wald, forstwirtschaftliche Strassen, Bauten und Anlagen sowie Flächen, für die eine Wiederaufforstungspflicht besteht, als Forstflächen angesehen werden. Wenn schliesslich die soziale oder Schutzfunktion einer Aufforstung besonders wichtig ist, "so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald“ (Art. 1, Abs. 2 WaV).
« Die Waldfeststellungsverfügung hält fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an.» (Art. 12, Abs. 1 WaV)
Eine Waldfeststellung ermöglicht es, zu definieren, ob eine Fläche ein Forst ist, um diese anschliessend abzugrenzen. Jeder, der ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann eine Waldfeststellung für ein Grundstück beantragen.
Beim Erlass oder der Überarbeitung von Ortsplanungen (OP) oder Detailbebauungsplänen (DBP) muss auf Antrag der Gemeinden der Wald dort abgegrenzt werden, wo er an Bauzonen grenzt oder grenzen wird.
Ausserhalb von Bauzonen wird eine Abgrenzung über das gesamte Kantonsgebiet vorgenommen (siehe Punkt "Kantonales Forstkataster" weiter unten).
Die Pläne für die Festlegung der Waldgrenzen werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und können beim Oberamt des betroffenen Bezirks und im Gemeindebüro während den Bürozeiten eingesehen werden. Sie können auch unter folgender Webseite eingesehen werden:
Link: Öffentliche Auflagen der Abgrenzung der Wälder | Staat Freiburg
Das kantonale Waldgesetz schreibt vor, dass für das ganze Kantonsgebiet statische Waldgrenzen festgelegt werden. Diese flächendeckende Abgrenzung ist im Gange. Das bedeutet, dass zukünftig die Lage und die Grenzen aller Waldflächen für das ganze Freiburger Territorium bekannt sein werden.
Die statischen Waldgrenzen, die bereits festgelegt und in Kraft sind, können beim Geoportal des Kantons eingesehen werden : Online-Karten : Statische Waldgrenzen
Antrag auf Waldfeststellung
Für einen Antrag auf Waldfeststellung wenden Sie sich bitte direkt an den Forstkreis. Welcher Kreis betroffen ist, können Sie der nachstehenden Karte entnehmen.
Kontakt zum Thema
Ansprechperson: Julien Plaschy
Amt für Wald und Natur
Sektion Wald und Naturgefahren
Route du Mont Carmel 5
1762 Givisiez
Tel. 026 305 23 43
Email