Zum Schutz des Waldes und aus Rücksicht auf andere Waldnutzer sollten Sie folgende Regeln beachten:
- Obligatorisch: Führen Sie Ihren Hund vom 1. April bis 15. Juli an der Leine (Geburt und Fütterung von jungen Wildtieren).
- Rufen Sie Ihren Hund zurück, sobald sich andere Besucher/Nutzer des Waldes in der Nähe befinden.
- Sammeln Sie die Hinterlassenschaften Ihres Hundes in der Nähe von Erholungsgebieten ein.
- Halten Sie den Hund unter Kontrolle, damit er die Wildfauna nicht stört.
Bitte beachten Sie beim Radfahren Folgendes:
- Bleiben Sie auf den befahrbaren Wegen oder den offiziellen markierten Routen.
- Verlangsamen Sie und passen Sie Ihre Geschwindigkeit an andere Verkehrsteilnehmer an, insbesondere an Spaziergänger und Reiter.
Die folgenden Regeln gelten für das Reiten im Wald:
- Bleiben Sie auf den befahrbaren Wegen oder den offiziellen markierten Routen.
- Passen Sie Ihr Tempo den anderen Waldbenutzern an.
Wer in den Wald geht, um Pilze zu sammeln, sollte darauf achten, nicht auf empfindlichen Stellen herumzutrampeln, unbekannte Pilze stehen zu lassen sowie die Beschränkung von 2 kg pro Tag und pro Person einzuhalten.
Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist beauftragt, die PilzkontrolleurInnen anzuerkennen.
Die Kultivierung von Pilzen im Wald ist untersagt.
Weitere Informationen :
Das Anzünden eines Feuers im Wald zum Grillen ist erlaubt, solange es mit trockenem Holz gemacht wird, das praktisch keinen Rauch entwickelt und zudem ein angemessener Abstand zu Bäumen eingehalten wird. Um eine Verbreitung der Feuerstellen im Wald und damit Schäden am Waldboden zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die vorhandenen Feuerstellen zu nutzen. Achten Sie darauf, dass Sie nach dem Verlassen der Feuerstelle keine Spuren hinterlassen. Vergewissern Sie sich, dass Ihr Feuer erloschen ist und dass Sie alle Ihre Abfälle eingesammelt haben.
Das Amt für Wald und Natur kann Feuer im Wald oder in bestimmten Waldgebieten zur Walderhaltung oder bei Trockenheit verbieten: Halten Sie sich hier auf dem Laufenden (Link: Waldbrandgefahr - Bewertung).
Das Verbrennen von Schlagabraum in Wäldern und auf bewaldeten Weiden ist verboten. Ausnahmebewilligungen können vom Amt für Wald und Natur aus phytosanitären Gründen, wegen der Gefährlichkeit der Arbeit oder wenn das Waldrestholz eine Gefahr für Staus darstellt, erteilt werden. Die Möglichkeit der Verbrennung von Schlagabraum sollte mit dem zuständigen Förster beim Anzeichnen des Schlages und nicht nach dem Fällen der Bäume besprochen werden.
Weitere Informationen über Feuer im Freien finden Sie auf der Seite Feuer im Freien oder in einer Holzfeuerungsanlage des Amtes für Umwelt.
Das Fällen von Bäumen im Wald erfordert eine Schlagbewilligung, die kostenlos beim Förster des Forstreviers erhältlich ist. Sie können die Forstreviere und ihre Förster auf dem Geoportal des Kantons Freiburg einsehen: Förstrevieren | Online-Karten
Kurse zur Sensibilisierung für die Gefahren bei Försterarbeiten sind obligatorisch für Personen, die Holzerntearbeiten oder Arbeiten mit der Kettensäge im Auftrag Dritter oder der öffentlichen Hand durchführen. Diese Kurse werden für Personen, die ihren eigenen Wald bewirtschaften, dringend empfohlen.
Der Wald muss in der Lage sein, diese Funktionen auf nachhaltige Weise zu erfüllen. Dies bedeutet, dass der Boden eine natürliche Verjüngung des Waldes mit standortgerechten Baumarten ermöglichen muss. In diesem Zusammenhang ist das Mähen von Waldflächen verboten. Es ist auch verboten, Gartenabfälle im Wald zu entsorgen.
Im Allgemeinen ist der Wald für jedermann zugänglich, solange die ausgeübten Aktivitäten nicht die Fauna oder Flora beeinträchtigen oder die Nutzung des Waldes behindern.
Ab einer bestimmten Grösse oder in Abhängigkeit von den geplanten Aktivitäten oder Materialien benötigen Veranstaltungen im Wald eine Bewilligung oder ein Gutachten des WNA.
Weitere Informationen:
Innerhalb von 20 m vom Waldrand ist jede Konstruktion oder Installation verboten, auch wenn sie nur vorübergehend oder von geringer Bedeutung ist. Ausnahmen sind jedoch möglich.
Für alle Bauten im Wald ist eine Bewilligung erforderlich. Für nicht-forstliche Bauten ist zusätzlich zur Baubewilligung eine Rodungsgenehmigung erforderlich.
Für forstwirtschaftliche Bauten und kleine, nicht forstwirtschaftliche Bauten ist eine Baugenehmigung und eine Bewilligung des Amts für Wald und Natur erforderlich.
Der Besitz eines Grundstücks gibt Ihnen nicht das Recht, dort ohne die erforderlichen Bewilligungen Bauten oder Anlagen zu errichten. Dies gilt auch für kleine Einrichtungen wie Gemüsegärten, Tische, Picknickplätze, Überdachungen oder ähnliches.
Weitere Informationen:
Forststrassen dürfen nur zu Forstwecken befahren werden, aber Ausnahmen sind manchmal möglich.
Weitere Informationen:
Auf Initiative der Arbeitsgemeinschaft für den Wald haben 20 Schweizer Organisationen zehn kleine Prinzipien ausgearbeitet, um den Wald zu geniessen und ihn gleichzeitig zu schützen. Der "Wald-Knigge" ladet Waldbesucher ein, einige einfache Regeln zu befolgen, um den Wald, seine Bewohner und andere Besucher zu schonen.
Weitere Informationen zu diesem Leitfaden finden Sie auf der Seite der Arbeitsgemeinschaft für den Wald (Link: Wald-Knigge: zehn Tipps für einen respektvollen Waldbesuch | Arbeitsgemeinschaft für den Wald). Dort können Sie unter anderem Informationsblätter zu jedem der zehn Prinzipien sowie ein pädagogisches Dossier herunterladen.
Kontakt zum Thema
Ansprechperson: Julien Plaschy
Amt für Wald und Natur
Sektion Wald und Naturgefahren
Route du Mont Carmel 5
1762 Givisiez
Tel. 026 305 23 43
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