Die folgenden Punkte sind zu beachten, um eine Veranstaltung zu organisieren, welche die natürlichen Lebensräume, die Fauna und die anderen Waldnutzer berücksichtigt und gleichzeitig den geltenden gesetzlichen Rahmen einhält.
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Je nach Veranstaltungsart und Teilnehmerzahl kann es erforderlich sein:
- das WNA zu informieren,
- ein Gutachten des WNA einzuholen,
- eine Bewilligung des WNA einzuholen.
Die Bearbeitungsfrist beträgt im Allgemeinen einen Monat ab Gesuchseingang.
Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die Veranstaltung:
- geringstmögliche Auswirkungen auf die natürliche Umgebung hat,
- wildlebende Tiere nicht stört,
- andere Waldbesucherinnen und Waldbesucher nicht beeinträchtigt.
Weiter kann verlangt werden:
- die Eigentümer des betreffenden Grundstückes zu informieren oder gegebenenfalls deren Einverständnis einzuholen,
- sich über die Einschränkungen zu informieren, die in den verschiedenen Schutzgebieten gelten,
- sich über allfällige zeitweilige Feuerverbote im Wald zu erkundigen,
- der Leinenpflicht für Hunde vom 1. April bis 15. Juli nachzukommen,
- das Fahrverbot auf Waldstrassen einzuhalten,
- das Wetter und die Pflichten bei Unfällen, die durch das Gelände oder durch umstürzende Äste bedingt sind, zu berücksichtigen (bei starkem Wind, Sturm oder Gewitter sollte der Wald nicht betreten werden).
Das WNA gewährleistet, dass die Auswirkungen auf die natürliche Umgebung annehmbar sind, die vorhersehbaren Störungen von Wildtieren gering ausfallen und die Veranstaltung nicht während der Brut- und Setzzeit seltener Tiere, die in der betreffenden Region leben, stattfindet.
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Es empfiehlt sich in jedem Fall, ein Gutachten des betreffenden Forstkreises einzuholen, um sicherzustellen, dass die Veranstaltung die natürliche Umgebung nicht beeinträchtigt oder Wildtiere stört.
Ab 100 teilnehmenden Personen müssen sämtliche Veranstaltungen im Wald, in natürlichen Lebensräumen oder ausserhalb Fahrwege dem betreffenden Forstkreis vorgängig gemeldet werden. Je nach Fall wird das WNA ein Gutachten mit den entsprechenden Bedingungen formulieren, so dass die Auswirkungen auf die Fauna und die natürlichen Lebensräume annehmbar bleiben.
Ab 300 teilnehmenden Personen wird für sämtliche Sport- oder Festveranstaltungen im Wald, in natürlichen Lebensräumen oder ausserhalb Fahrwege eine Bewilligung des WNA verlangt.
Für Wettkämpfe im Wald muss eine Bewilligung des WNA eingeholt werden ab:
- 50 Personen in Jagdbanngebieten sowie in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler und internationaler Bedeutung,
- 300 Personen für Radsport, Pferdesport, Ski- oder Schneeschuhsport,
- 600 Personen für Laufsportrennen und Orientierungsläufe.
Das Gutachten des WNA betrifft einzig die Nutzung von Wald- und Naturgebieten und ersetzt keinesfalls die Bewilligungen des ASS (Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt) und der Oberämter, sollten solche notwendig sein (siehe weiter unten).
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Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben umfassen:
- Datum und Programm (Zeitplan) der Veranstaltung,
- voraussichtliche Teilnehmerzahl,
- lesbarer und eindeutiger Plan der Streckenführung oder des Veranstaltungsorts,
- notwendige Infrastruktur (inkl. Ton- und Lichtanlagen) und deren Standort,
- voraussichtliche Nutzung von Geräten (Drohnen, Fahrzeuge u. Ä.) während der Veranstaltung oder zu deren Organisation.
Je nach Notwendigkeit und Bedarf können zusätzlich folgende Informationen verlangt werden:
- Abfallbewirtschaftungskonzept,
- Dauer des Aufbaus,
- Anwesenheit von Hunden (Menge, Ort, Leinenpflicht oder nicht etc.),
- Massnahmen zur Wiederinstandstellung des Standorts,
- Zustimmung der Eigentümer/innen,
- Lärmbelastung (dB, Anzahl Anlagen und deren Positionierung),
- Lichtemission (Lumen, Anzahl Anlagen und deren Positionierung).
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Unabhängig der Veranstaltungsart oder -grösse bedarf es einer Bewilligung für eine nachteilige Nutzung des Waldes, wenn für die Veranstaltung temporäre Bauten oder Anlagen geplant sind. Genauer gesagt ist eine Bewilligung für eine nachteilige Nutzung des Waldes notwendig für Anlagen, die den Waldboden beeinträchtigen oder mehrere Tage bestehen bleiben. Namentlich kann es sich dabei um folgende Anlagen handeln:
- Lichtanlagen (Spots, Beamer u. a.),
- Tonanlagen,
- Bühnen oder Tribünen, die ausserhalb von bestehenden Bauten oder für mehrere Tage errichtet werden,
- grosse Hindernisse innerhalb einer Strecke,
- je nach Fall Bars, Stände, Zelte und temporäre Kleinbauten, die ausserhalb bestehender Bauten (Waldhütten, Unterstände etc.) oder für mehrere Tage errichtet werden.
Verpflegungsstände sind grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig, müssen jedoch wenn möglich ausserhalb des Waldgebiets oder in der Nähe bestehender Bauten aufgestellt werden.
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Das Befahren des Waldes ist nur auf für den Verkehr offenen Waldstrassen erlaubt. Der Veranstalter muss die notwendigen Massnahmen treffen, damit Öffentlichkeit und Teilnehmende allfällige Verbote am Veranstaltungstag einhalten.
Grundsätzlich erteilt das WNA Fahrbewilligungen für das Markieren von Strecken, Materialtransporte oder Wettkämpfe. Für eine Fahrbewilligung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Anzahl genutzter Fahrzeuge ist auf ein striktes Minimum zu begrenzen. Wenn möglich sind Langsamverkehr oder Elektrofahrzeuge zu bevorzugen, um die Störung der Wildtiere oder anderer Waldbesucherinnen und Waldbesucher zu beschränken (Lärm).
- Das Gesuch für die Fahrbewilligung und die Kontrollschildnummern sind dem betroffenen Forstkreis spätestens zwei Wochen vor der Fahrzeugnutzung zu übermitteln.
- Die Fahrzeuge sind klar zu kennzeichnen und die Fahrzeugführenden müssen eine farbige Weste tragen, damit sie als Organisationsmitglieder erkennbar sind (für die Motorräder).
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Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS) ist zuständig für Bewilligungen von Sportwettkämpfen, die vollständig oder teilweise auf öffentlichen Strassen stattfinden. Verläuft die Strecke durch Waldgebiet, muss dem Gesuch an das ASS das Gutachten oder die Bewilligung des WNA beigelegt werden.
Link: ASS - Sportwettkämpfe
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Sollen bei einer Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft werden, muss das Oberamt ein Patent K erteilen. Findet die Veranstaltung vollständig oder teilweise im Waldgebiet oder ausserhalb Fahrwege statt, ist zudem ein Gutachten oder eine Bewilligung des WNA einzuholen.
Kontakt zum Thema
Ansprechperson: Julien Plaschy
Amt für Wald und Natur
Sektion Wald und Naturgefahren
Route du Mont Carmel 5
1762 Givisiez
Tel. 026 305 23 43
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