Folgendes ist nach eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung verboten:
- Bauten und Werke weniger als 20m weit vom Wald entfernt
- Bauten und Werke im Wald
- Nichtforstliche Kleinbauten im Wald
Zum Zwecke der Walderhaltung und um Bauten vor den Gefahren des Waldes (herunterfallende Äste, umstürzende Bäume, Schatten) zu schützen, sind Bauten im Wald und in dessen Nähe verboten.
Alle Bauten und Anlagen müssen einen Mindestabstand von 20 Metern zum Waldrand einhalten. Eine Ausnahme bilden Bauten, die eine forstliche Funktion haben, d.h. Bauten, die für die Bewirtschaftung der Wälder notwendig sind (z.B. Forststrassen, Forsthallen usw.).
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In Ausnahmefällen kann die Behörde, die für die Bewilligung des Bauvorhabens zuständig ist, Ausnahmen von diesen Verboten gewähren. Die Behörde berücksichtigt dabei mögliche Nachteile für die Nutzung des Waldes, für die Sicherheit und Gesundheit der Bauten und Anlagen sowie für die Schutz- und Sozialfunktionen des Waldes. Diese Analyse wird vom WNA durchgeführt, welches der zuständigen Behörde ein Gutachten vorlegt.
Neben der Berücksichtigung der oben genannten Nachteile, unterliegt die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung den beiden folgenden Bedingungen, die im Grundbuch vermerkt werden (Art. 26 Abs. 4 WSG):
- Die Eigentümerin oder der Eigentümer des begünstigten Grundstücks unterzeichnet eine Erklärung, wonach sie oder er auf die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen für Schäden verzichtet, die durch das Umstürzen von Bäumen oder Teilen von Bäumen entstehen könnten;
- Die Eigentümerin oder der Eigentümer des begünstigten Grundstücks ist verpflichtet, die Unterhaltkosten des Waldrandabschnitts, der von der Abstandreduktion betroffen ist, vollständig oder teilweise zu tragen.
Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung muss dem Baugenehmigungsgesuch beigefügt und gleichzeitig öffentlich aufgelegt werden (Art. 24a Abs. 2 WSG). Dem Antrag muss die vorherige Stellungnahme der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des betroffenen Waldes beigefügt werden (Art. 26 Abs. 2 WSG).
Ausnahmen vom Bauverbot im Wald finden Sie auf den Seiten Rodungen und nachteilige Nutzung des Waldes.
Kontakt zum Thema
Ansprechperson: Julien Plaschy
Amt für Wald und Natur
Sektion Wald und Naturgefahren
Route du Mont Carmel 5
1762 Givisiez
Tel. 026 305 23 43
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